Im Oktober 2016 hat ein Mann, der sich als Reichsbürger bezeichnete, einen Polizisten in Georgensgmünd erschossen. Ein Polizist aus dem Raum Ansbach war mit dem Schützen bekannt und wusste, dass dieser zu allem entschlossen war. Er hat seine Kolleginnen und Kollegen dennoch vor dem Einsatz nicht gewarnt.
Der Freistaat Bayern wollte ihn deshalb aus dem Dienst entfernen. Doch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält eine Kürzung seiner Bezüge um eine Gehaltsstufe für ausreichend. Daran ändern auch rassistische Äußerungen des Beamten nichts.
Die Tat war für die deutsche Polizei ein tiefer Schock. Ein Kampfsportlehrer aus Georgensgmünd (Landkreis Roth) hortete Waffen in seinem Anwesen, das er zum autonomen Staat erklärt hatte. Er weigerte sich, die illegalen Waffen abzugeben, weshalb am 19. Oktober 2016 um 6 Uhr die Polizei mit einem Spezialeinsatzkommando anrückte. Als der 49-Jährige durch eine teilverglaste Tür die ersten Beamten sah, schoss er gezielt elfmal, tötete einen Beamten und verletzte zwei.
Der als rechtsextrem geltende Reichsbürger wurde wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen zu lebenslanger Haft verurteilt. Bei den Ermittlungen führte eine überraschende Spur in den Raum Ansbach. Ein Hauptkommissar mit Dienstsitz Ansbach hatte Kontakt zu dem Reichsbürger aus dem Nachbarlandkreis gehabt.
Knapp zwei Wochen vor den tödlichen Schüssen saß der Ansbacher Polizist in Georgensgmünd bei einem Besuch im Haus des 49-Jährigen. Dieser schilderte ihm ausführlich seinen erbitterten Streit mit dem Landratsamt Roth um seine rund 30 Waffen. Der Jäger und Sportschütze machte klar, dass er diese nicht freiwillig abgeben werde und deshalb einen baldigen Polizeieinsatz in seinem Haus erwarte.
Der Beamte aus Ansbach wusste also, dass sein Bekannter mit der großen Sammlung an Pistolen und Gewehren zum Widerstand fest entschlossen war. Doch, so die Richter am Verwaltungsgerichtshof (VGH): „Seine privat erlangten Erkenntnisse gab er nicht an seinen Dienstherrn weiter.“ Obwohl ihm klar gewesen sei, dass sein Bekannter als Anhänger der Reichsbürgerideologie die Bundesrepublik als Staat nicht anerkennt. Deshalb sagte der Hauptkommissar in einem Chat einem weiteren Bekannten vorher sogar, wenn die Polizei die Waffen in Georgensgmünd holen wolle, werde es „Stress geben“. Mit Schüssen auf Kollegen habe er dabei jedoch nicht gerechnet, sagte er später aus.
Nur wenige Wochen vor dem Mord hatte das mittelfränkische Polizeipräsidium intern vor den Gefahren durch gewaltbereite Reichsbürger mit dem Einsatz von Waffen gewarnt. Die klare Anweisung an alle war: Erkenntnisse zu möglichen Reichsbürgern sind sofort mitzuteilen. Dieser Anweisung sei der Ansbacher Beamte nicht gefolgt, obwohl sie für ihn Pflicht gewesen und Vorrang vor seiner Privatsphäre gehabt habe, urteilt der 16a Senat.
Dies gilt aus Sicht der Richter unabhängig von der Frage, ob durch eine frühzeitige Warnung aus Ansbach der Tod des Polizisten in Georgensgmünd verhindert worden wäre. Davon gehen sie nicht aus, denn das SEK rückte ohnehin mit der höchsten Sicherheitsstufe an, was der Ansbacher Hauptkommissar jedoch nicht wusste, da er über den Einsatz nicht informiert war.
Der Polizist hatte sich der Ideologie der Reichsbürger auch auf dem Postweg genähert. Er gab, wie in dieser Gesinnungsgruppe propagiert, eine unzureichend frankierte Postkarte als Kriegsgefangenenpost an sich selbst auf, um zu testen, ob sie transportiert wurde, was der Fall war. An seinem Arbeitsplatz in Ansbach wurde eine unter Reichsbürgern weitverbreitete Abhandlung gefunden. In privaten Chats schrieb der Polizeihauptkommissar von „Scheiß Moslems“ und „Moslem Kanacken“.
Dazu teilte er ausländerfeindliche Witze und Zeichnungen, nach denen Flüchtlinge künftig von rechtsextremen Sachbearbeitern mit Nazi-Kennzeichen und SS-Totenkopfsymbolen empfangen werden sollten. Diese und weitere beim Hauptkommissar entdeckte Bilder und Nachrichten seien, so die Richter, „befremdlich, geschmacklos und vertrauensschädigend“.
Einige seien verfassungswidrig. „Die weitergeleiteten Inhalte stellen sich objektiv als rassistisch dar“, so der Senat des Verwaltungsgerichtshofs. Unter anderem werde damit „im Kern behauptet, Menschen muslimischen Glaubens seien dumm und kriminell“. Der Hauptkommissar habe den Vorschlag geteilt, dass Asylanträge von „Personen mit zutiefst nationalsozialistischer Gesinnung“ bearbeitet werden sollten und dadurch „den Nationalsozialismus verharmlost“.
Allerdings, so die Richter am VGH in München, stehe alleine dadurch keine Abkehr des Polizisten von den Grundprinzipien der freiheitlich demokratischen Grundordnung fest. Ein Beamter dürfe Überzeugungen, die nicht verfassungstreu sind, haben oder anderen aus seinem Umfeld mitteilen, solange er diese nicht in seinem nach außen gerichteten Verhalten zeige. Der Ansbacher Polizist habe diese Nachrichten nur in einem kleinen, privaten Kreis unter anderem mit Arbeitskollegen, Bekannten und seiner Lebensgefährtin geteilt.
Dies erwecke Zweifel an seiner unparteiischen Amtsführung und verstoße gegen seine Pflicht zum Wohlverhalten auch außerhalb des Dienstes, lautet ein Vorwurf im VGH-Urteil. Es sei „besonders beunruhigend“, weil er als Polizeivollzugsbeamter grundsätzlich mit Menschen jeder Herkunft und jeden Glaubens neutral und vorurteilsfrei umgehen müsse.
Durch sein Verhalten habe er das Vertrauen seines Dienstherren und der Bürger „nachhaltig beeinträchtigt“, kritisieren die drei Richter und zwei Richterinnen. „Darüber hinaus ist von einem Polizeibeamten zu erwarten, dass er der Versendung von Inhalten mit nationalsozialistischem Bezug entschieden entgegentritt.“
Alle Verstöße reichten jedoch nicht aus, um den Hauptkommissar aus dem Dienst zu entfernen. Zwar sei sein Verhalten ganz erheblich geeignet, das Ansehen von Beamten im Allgemeinen und von Polizeivollzugsbeamten im Besonderen zu schädigen. In der mündlichen Verhandlung haben die Münchner Richter zudem den Eindruck gewonnen, dass der Hauptkommissar in den vergangenen Jahren wenig nachgedacht hat. Ihr Eindruck: „Eine Auseinandersetzung mit seinem Fehlverhalten und dessen Wirkung und Folgen hat nicht stattgefunden.“
Zu seinen Gunsten werteten die Richter seine langjährigen dienstlichen Leistungen sowie ein, wie es im Urteil heißt, „positives Persönlichkeitsbild“. Negativ für ihn habe sich die lange Verfahrensdauer und seine vorläufige Dienstenthebung über mehr als neun Jahre ausgewirkt. Deshalb werde er nur um eine Stufe von der Besoldungsgruppe A12 in A11 zurückgestuft.
Der monatliche Unterschied liegt zwischen 400 und 500 Euro brutto, je nach individuellen Zuschlägen. Ob und wie der Beamte in den Dienst zurückkehrt, ist noch nicht bekannt. Das Verfahren wird wie alle dieser Kategorie in Bayern vom Polizeipräsidium München geführt.
Beide Seiten hatten Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom März 2024 eingelegt. Dieses hatte den Polizisten ebenfalls eines Dienstvergehens für schuldig befunden und auf eine Disziplinarmaßnahme der Geldbuße in Höhe von 5000 Euro erkannt.
Gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind keine Rechtsmittel möglich.