Viele Paare teilen sich die Miete oder wohnen gemeinsam in einer Eigentumswohnung. Oft überweist aber nur einer der beiden den Gesamtbetrag an den Vermieter - oder ist selbst Eigentümer, während der andere sich an den Kosten beteiligt. Doch wie wirkt sich das steuerlich aus? Muss die Miete oder Unkostenbeteiligung, die man vom eigenen Partner bekommt, versteuert werden?
Das kommt ganz darauf an, erklärt der Bund der Steuerzahler. In den allermeisten Beziehungen sei das gemeinsame Wohnen steuerlich irrelevant. Leben beide Partner in einer Mietwohnung und teilen sich einfach die Kosten, gilt das als private Lebensführung, das Finanzamt bleibt außen vor.
Selbst wenn der Mietvertrag nur auf einen Namen lautet und der andere die Hälfte der Miete überweist, ist das keine steuerpflichtige Einnahme. Die Finanzverwaltung betrachtet solche Zahlungen als Beteiligung an gemeinsamen Ausgaben, nicht als Miete. „Wer mit seinem Partner zusammenlebt und sich die Wohnkosten teilt, erzielt keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - das ist schlicht privates Zusammenleben“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Anders sieht es aus, wenn einer der Partner Eigentümer der Wohnung oder des Hauses ist und der andere Geld für die Nutzung überweist. Dann hängt alles davon ab, ob es sich um eine echte Vermietung oder nur um einen Haushaltsbeitrag handelt.
Damit das Finanzamt die Vermietung anerkennt, muss sie „fremdüblich“ ausgestaltet sein. Das bedeutet konkret, dass der Mietvertrag dieselben Konditionen und Bedingungen enthalten muss, die auch ein fremder Mieter angeboten bekommen hätte. Ein entscheidendes Kriterium ist darum die ortsübliche Vergleichsmiete. Liegt der Mietpreis nicht mindestens bei 66 Prozent davon, kann nicht der volle Werbungskostenabzug vorgenommen werden.
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