Sieht der Mietvertrag nach Auszug eine besenreine Wohnungsübergabe vor, reicht es tatsächlich nicht immer, einfach einmal durchzufegen. Wurde die Wohnung zuvor über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gereinigt, muss vor dem Auszug deutlich mehr getan werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgericht Rheines (Az. 10 C 78/24) verweist die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 18/2025).
In dem konkreten Fall hatte eine Mieterin nach Auszug die Rückzahlung ihrer Kaution vom Vermieter gefordert. Sie war der Meinung, die Vorgabe eingehalten zu haben, die Wohnung bei Rückgabe besenrein zu übergeben, indem sie entsprechend durchfegte. Der Vermieter hielt die Kaution jedoch zurück. Unter anderem, weil die Wohnung seiner Meinung nach etliche Mängel aufwies und im Innen- wie im Außenbereich stark verschmutzt gewesen sei.
So seien die Räume etwa mit zahlreichen Spinnweben durchzogen gewesen, die Schränke hätten große Staubanhaftungen aufgewiesen, die Fenster seien verdreckt gewesen und die Fensterbänke seien von toten Insekten bedeckt gewesen. Die Kosten für die dadurch erforderlich gewordene Grundreinigung wollte der Vermieter daher von der Kaution der Frau einbehalten.
Zurecht, wie das Gericht entschied. Denn im Normalfall genügt ein Mieter seiner Pflicht der „besenreinen Rückgabe“, wenn er durchfegt. Wurde die Wohnung aber lange Zeit nicht gereinigt, ist der Aufwand für Mieterinnen und Mieter vor dem Auszug deutlich größer. Insbesondere die Küche, das Bad und das WC sollten dann so hergerichtet werden, dass sie sich in einem - auch hygienisch - gebrauchsfähigen Zustand befinden. Zudem seien Staub und Ablagerungen wie Spinnweben auch in den übrigen Räumen zu entfernen und stark verschmutzte Fenster zu reinigen.
© dpa-infocom, dpa:251009-930-141681/1