Urlauber, die eine Zugreise durch mehrere Länder mit Umstiegen planen, sollten die Fahrkarten dafür bestenfalls zusammenhängend als Reisekette buchen. „Nur dann sind Reisende rundum abgesichert, wenn es auf Teilstrecken zu Problemen kommt“, sagt Melanie Schliebener, die bei der Verbraucherzentrale NRW die Schlichtungsstelle Nahverkehr leitet. In dem Zusammenhang spricht man auch von einer Durchgangsfahrkarte.
Wer indes Einzeltickets für Teilstrecken bei unterschiedlichen Anbietern kauft, muss wissen: Dann fehlt ein durchgehender Beförderungsvertrag. Dadurch können Erstattungsansprüche eingeschränkt sein.
Ein einfaches Beispiel: Der erste Zug verspätet sich und man verpasst den Anschlusszug. Haben Reisende in so einem Fall zwei Einzeltickets, können sie zwar für den ersten Zug ihre Bahngastrechte geltend machen – das Ticket für den anderen Zug aber verfällt, ohne dass man Geld zurückbekommt oder kostenfrei eine alternative spätere Verbindung nutzen darf.
Doch auch wenn man die Tickets in einem Buchungsvorgang kauft und davon ausgeht, dass man eine Durchgangsfahrkarte erwirbt, gibt es einen möglichen Haken, warnen die Verbraucherschützer: Werde man noch vor dem Kauf auf den Tickets oder auf einem ergänzenden Informationsblatt davon in Kenntnis gesetzt, dass die Fahrkarten getrennte Beförderungsverträge darstellen, gelten die Rechte wie bei einem Einzelticket. Dann stünde man im obigen Beispiel vor dem gleichen Problem. Also genau hinschauen, ehe man bucht.
Die Bahngastrechte sind in einer EU-Verordnung umfassend geregelt. Das sind die wichtigsten Punkte im kurzen Überblick:
Wichtig: Ausfälle und Verspätungen sollten von Reisenden gut dokumentiert werden. Als Belege taugen Fotos von der Anzeigetafel am Bahnhof, aber zum Beispiel auch Screenshots von der App der Bahngesellschaft, falls dort das Problem angezeigt wird, so die Verbraucherschützer.
Mehr Informationen zu den Bahngastrechten gibt es online auch beim Europäischen Verbraucherzentrum und der Schlichtungsstelle Reise & Verkehr.
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