Wem ein Pflichtteil an einem Erbe zusteht, der kann von den Erben die Vorlage von wichtigen Unterlagen verlangen - etwa den Kontoauszügen des Verstorbenen. Nur so können Pflichtteilsberechtigte nachvollziehen, welcher Anteil ihnen am Erbe zusteht. Kommen Erben ihren Pflichten nicht nach, kann gegen sie ein Zwangsgeld verhängt werden, das sie zum Handeln zwingen soll.
Aber gilt das auch, wenn die Unterlagen gar nicht vorgelegt werden können - etwa weil die Aufbewahrungsfristen dafür längst abgelaufen sind? Über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az. 3 W 123/25) berichtet die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins.
In dem konkreten Fall hatte ein Gericht eine Erbin dazu verurteilt, Kontoauszüge aus den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Erblassers vorzulegen, berichtet die Arbeitsgemeinschaft. Weil sie diese selbst nicht mehr hatte, bemühte sich die Frau bei dem entsprechenden Kreditinstitut um die Beschaffung der Unterlagen - ohne Erfolg. Das Institut informierte die Frau in einem Schreiben darüber, dass die Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge gemäß § 257 HGB nach zehn Jahren ende und diese darum nicht vollständig vorgelegt werden könnten. Die Pflichtteilsberechtigte forderte dennoch, der Erbin ein Zwangsgeld aufzuerlegen.
Diesem Antrag entsprach das Gericht nicht. Der Grund: Die Erbin habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um an die Auszüge zu gelangen. Weitere Maßnahmen könne sie gar nicht ergreifen. Das sei durch das Schreiben der Bank bestätigt. Ein Zwangsgeld könne darum nicht festgesetzt werden. Es könnte sein Ziel, die Frau zur Vornahme einer weiteren Handlung anzutreiben, gar nicht erreichen.
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