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Veröffentlicht am 27.02.2026 00:07

An der Haustüre überrumpelt? So widerrufen Sie den Vertrag

Gilt nicht nur online oder per Telefon: Das 14-tägige Widerrufsrecht greift auch bei Verträgen, die an der Haustür abgeschlossen wurden. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Gilt nicht nur online oder per Telefon: Das 14-tägige Widerrufsrecht greift auch bei Verträgen, die an der Haustür abgeschlossen wurden. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Gilt nicht nur online oder per Telefon: Das 14-tägige Widerrufsrecht greift auch bei Verträgen, die an der Haustür abgeschlossen wurden. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Klingelt überraschend ein Vertreter an der Türe oder meldet er sich mit einem unerwünschten Werbeanruf, gibt es oft nur zwei Reaktionen: Entweder man wimmelt diesen bestimmt und kurz angebunden ab. Oder aber man fühlt sich überrumpelt und traut sich aus Höflichkeit nicht, die Tür direkt wieder zu schließen oder aufzulegen. Wer in der Folge einen Vertrag abschließt, den er später bereut, kann sich auch noch nachträglich von diesem lösen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Niedersachsen hin.

„Der einfachste Weg, den unliebsamen Vertrag wieder loszuwerden: widerrufen“, so die Verbraucherschützer. Kundinnen und Kunden haben bei Fernsabsatzgeschäften - also all jenen, die per Post, Telefon oder über das Internet geschlossen wurden - grundsätzlich 14 Tage nach Vertragsschluss Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Bei Haustürgeschäften gilt das den Verbraucherzentralen NRW und Bayern zufolge auch.

So sollte der Widerruf gestaltet sein

Besondere formale Vorschriften an einen Widerruf gibt es nicht. Um die rechtzeitige Absendung und die ordnungsgemäße Zustellung beim Empfänger aber besser nachweisen zu können, bietet es sich an, das schriftlich zu tun - also etwa per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangs- oder Lesebestätigung. Schreiben Sie darin, dass Sie den Vertrag widerrufen. Gründe für den Widerruf müssen Sie nicht angeben. Geben Sie zudem die wichtigsten Daten an, also etwa die Vertrags- und die Kundennummer.

Wurde Ihnen gar ein Vertrag untergeschoben, an dessen Abschluss Sie sich gar nicht erinnern können, können Sie in dem Schreiben zunächst darauf hinweisen, dass gar kein Vertrag besteht. Fordern Sie den Absender einer Forderung dazu auf, den Vertragsschluss sowie die etwaige Belehrung über das Widerrufsrecht nachzuweisen. Anschließend widerrufen Sie den Vertrag vorsorglich.

© dpa-infocom, dpa:260226-930-741966/1


Von dpa
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