Ob Handy-, Fitness- oder Streaming-Abo: Bei Verträgen, die lange laufen, kann es immer mal wieder zu Preiserhöhungen kommen. Doch längst nicht immer sind diese gerechtfertigt. Will ein Unternehmen einseitig eine Preissteigerung durchsetzen, muss es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine sogenannte Preisanpassungsklausel verankert haben - und zwar korrekt und klar formuliert. Darauf weist die Verbraucherzentrale Brandenburg hin.
Konkret bedeutet das, dass aus der Klausel eindeutig hervorgehen muss, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang mit einer Preiserhöhung zu rechnen ist, so Dunja Neukamp, Juristin bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Gründe dafür können etwa steigende Personal- oder Energiekosten sein. Im Gegenzug müsse sich das Unternehmen aber andersherum dazu verpflichten, auch etwaige Kostensenkungen an Kundinnen und Kunden weiterzugeben.
Wer vom jeweiligen Vertragspartner über eine Preiserhöhung informiert wird, sollte dieser darum keineswegs einfach zustimmen, rät Verbraucherschützerin Neukamp. Besser sei es, einen Blick in die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu werfen, um zu prüfen, ob sich das Unternehmen darin überhaupt ein Recht auf Preiserhöhungen festgeschrieben hat. Fehlt die entsprechende Klausel, sollten Betroffene der Preiserhöhung vorsorglich widersprechen.
Wer unsicher ist, ob die Preisanpassung gerechtfertigt ist oder nicht, kann zum Beispiel in den Beratungsstellen der Verbraucherzentralen um Rat fragen.
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