Ein Angehöriger oder Sie selbst wohnen im Pflegeheim und das verwaltet das Bargeld? Dadurch dürfen für Bewohner grundsätzlich keine gesonderten Kosten entstehen.
Denn bei dem Anspruch auf einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung handele es sich um eine sogenannte Regelleistung im Rahmen der sozialen Betreuung in einer stationären Einrichtung, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt.
Beim Überprüfen von Pflegeheim-Abrechnungen falle es in der Rechtsberatung aber häufig auf, dass die Bargeldverwaltung als Zusatzleistung abgerechnet wird, obwohl dies rechtlich nicht zulässig sei, so die Verbraucherschützer. Diese etwa als Verwahrentgelt oder Kontoführungsgebühr zu Unrecht erhobenen Beträge müssten rückerstattet werden.
Allen Bewohnerinnen und Bewohnern von Pflegeheimen sowie deren Angehörigen raten die Experten deshalb, die monatliche Abrechnung des Pflegeheims immer gründlich zu überprüfen - insbesondere auf Zusatzentgelte hin und ob diese unter Umständen auch tatsächlich individuell vereinbart worden sind.
Taucht ein Verwahrentgelt für Bargeld auf der Rechnung auf, rät die Verbraucherzentrale folgendermaßen vorzugehen:
Sollten Beträge zu Unrecht erhoben worden sein, muss den Rechnungen widersprochen werden, indem der Träger schriftlich aufgefordert wird, die einbehaltenen Beträge zurückzuerstatten und künftig ein Berechnen zu unterlassen.
Sollte der Heimträger die Kosten nicht erstatten und auf ein künftiges Berechnen beharren, kann man rechtliche Schritte einleiten. Viele Verbraucherzentralen bieten auch eine spezielle Pflegerechtsberatung an.
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