Im Notfall sofort zur Stelle - dafür gibt es Bereitschaftsdienste. Beschäftigte gehen dabei nicht aktiv ihrer regulären Tätigkeit nach, halten sich aber an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf Abruf bereit. Bereitschaftszeit zählt deshalb auch als Arbeitszeit und muss grundsätzlich vergütet werden. Drei weitere wichtige Regeln, die Beschäftigte mit Bereitschaftszeiten kennen sollten.
Arbeitgeber können Bereitschaftsdienste nur anordnen, wenn es eine vertragliche oder tarifliche Grundlage gibt. Das erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA). Wichtig sei, dass der Arbeitgeber bei der Verteilung der Dienste etwa Rücksicht auf gesundheitliche Einschränkungen nimmt, insbesondere bei Nachtarbeit. Bereitschaftseinsätze sollten außerdem gleichmäßig unter den Beschäftigten, die dafür infrage kommen, aufgeteilt werden.
Bereitschaftsdienst gilt als Arbeitszeit. Entsprechend muss der Arbeitgeber die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einhalten, so der Fachanwalt. Selbst wenn während des Bereitschaftsdienstes keine aktive Arbeitsleistung erbracht wurde, dürfen Ruhezeiten nicht einfach entfallen. Nach einem Bereitschaftsdienst steht einem Arbeitnehmer laut Volker Görzel grundsätzlich eine Ruhezeit von elf Stunden zu.
In bestimmten Bereichen, wie dem Gesundheitssektor, gebe es die sogenannte „Opt-out-Regelung“, erklärt Görzel. Der Begriff beschreibt die Möglichkeit, dass Beschäftigte mit ihrem Arbeitgeber eine höhere Wochenarbeitszeit vereinbaren als die im Arbeitszeitgesetz prinzipiell vorgeschriebenen 48 Stunden. Nach individueller Absprache ist es somit möglich, die tägliche Arbeitszeit über acht Stunden hinaus zu verlängern – ohne direkten Ausgleich. Dies gelte vor allem für Nachtbereitschaften in Krankenhäusern oder Betreuungseinrichtungen, so Görzel.
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