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Veröffentlicht am 18.06.2024 02:52

Beruf auf Zeit: Was Sie zu Saisonarbeit wissen müssen

Zum Lohn gibt's oft auch noch Trinkgeld: Nicht zuletzt deswegen sind Kellnerjobs bei manchen jungen Leuten beliebt. (Foto: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Zum Lohn gibt's oft auch noch Trinkgeld: Nicht zuletzt deswegen sind Kellnerjobs bei manchen jungen Leuten beliebt. (Foto: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Zum Lohn gibt's oft auch noch Trinkgeld: Nicht zuletzt deswegen sind Kellnerjobs bei manchen jungen Leuten beliebt. (Foto: Sebastian Willnow/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)

Würden Sie gerne mal als Surflehrer arbeiten? Oder lieber als Kellnerin in einer coolen Strandbar? Die Möglichkeiten für Saisonjobs sind vielfältig. Gerade an Nord- oder Ostsee gibt es im Sommer mehr Bedarf an Arbeitskräften, sagt Till Bender, Rechtsschutzexperte beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Aber auch Messen, Festivals und Sport-Großereignisse können Möglichkeiten für kurzfristige Beschäftigungen bieten. 

Wer sich für einen solchen Job interessiert, sollte einige Besonderheiten kennen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen dazu.

Was gilt im Hinblick auf Bezahlung und Versicherungspflicht?

Egal, in welchem Bereich Sie als Saisonkraft tätig werden: Sie haben immer Anspruch auf den Mindestlohn. 2024 darf Ihr Verdienst darum nicht unter 12,41 Euro brutto pro Stunde liegen.

Ist die Beschäftigung auf maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt und liegt der Lohn oberhalb der Minijob-Grenze von 538 Euro im Monat, kann unter Umständen eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Das hat den Vorteil, dass vom Gehalt keine Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abzuführen sind. Voraussetzung ist aber, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht Ihre Haupttätigkeit ist. Diese Art der Beschäftigung darf also nicht den Lebensunterhalt sichern, was man im Zweifelsfall nachweisen muss. Für Schüler ist das zum Beispiel kein Problem.

Übersteigt die Saisonarbeit diese zeitlichen Grenzen, müssen Beschäftigte vom Arbeitgeber versicherungspflichtig angemeldet werden. In diesem Fall sind die Sozialabgaben zu leisten.

Für wen ist ein Saisonjob geeignet?

Für alle, die mal etwas völlig anderes ausprobieren und neue Berufsfelder kennenlernen wollen oder einen Ausgleich suchen. Etwa der Büromensch, der sich mal beim Kellnern oder im Weinberg bei der Lese versuchen möchte. Auch jene, die nach einer Ausbildung oder dem Studium in den Beruf erst einmal reinschnuppern oder von der Theorie in die Praxis kommen möchten, können Arbeitgeber und Branche über einen Saisonjob besser kennenlernen. Und so vielleicht die künftige Chefin von sich überzeugen.

Ferner kommen Saisonjobs prinzipiell für diejenigen infrage, die arbeitslos sind und einen Job suchen. Hier ist laut Irmgard Pirkl von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg allerdings Vorsicht geboten. „Damit keine finanziellen Nachteile entstehen, sollten sich arbeitslose Personen auf jeden Fall vorher mit ihrer Ansprechperson bei der Agentur für Arbeit in Verbindung setzen“, rät sie.

Wer sich für einen Saisonjob interessiert, sollte sich allerdings darüber im Klaren sein, dass es sich häufig um körperlich harte Arbeit unter hohem Zeitdruck handelt, gibt Pirkl zu Bedenken. Dort zu arbeiten, wo andere Urlaub machen, mag verlockend klingen, aber es bleibt eben Arbeit.

Wie viel darf ich mit Saisonarbeit maximal verdienen?

Es gibt keine Verdienstgrenze. „Steuerlich muss man für sich durchrechnen, ob es sich lohnt“, empfiehlt Pirkl. Die Verdienstmöglichkeiten seien gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sehr gut, sagt die Expertin. Nicht zu vergessen: das Trinkgeld, das je nach Branche steuerfrei lockt. 

Welche Rechte habe ich als Saisonarbeiter?

Für einen Saisonjob können Sie sich von Ihrem aktuellen Arbeitgeber ohne Bezahlung freistellen lassen. Einen Anspruch darauf haben Beschäftigte allerdings nichts. Ein Nachteil dieser Variante: Sozialversichert sind Sie in dieser Zeit meist nicht. Außerdem ist die saisonale Arbeit während einer Krankheit erlaubt. „Sie darf aber die Genesung nicht gefährden“, erklärt DGB-Fachmann Bender.

Ansonsten müssen Arbeitgeber Saisonkräften die gleichen Rechte zugestehen wie allen anderen Angestellten auch. „Die Praxis zeigt jedoch, dass Festangestellte meist etwas besser gestellt sind“, sagt Irmgard Pirkl. Arbeitnehmer sollten laut Till Bender deswegen ihre Rechte im Blick behalten.

Auch einen Urlaubsanspruch haben Saisonarbeiter Bender zufolge grundsätzlich. Ist der Arbeitgeber einverstanden, könnten Beschäftigte sich den Anspruch aber auch auszahlen lassen. Ein Kündigungsschutz besteht dagegen ebenso wenig wie ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil das Saisonarbeitsverhältnis nicht lange genug besteht.

© dpa-infocom, dpa:240618-99-434392/2


Von dpa
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