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Veröffentlicht am 09.04.2024 10:14

Bundesverfassungsgericht erweitert Elternbegriff

Der leibliche Vater eines heute dreijährigen Sohnes hatte sich durch die Instanzen bis vor das höchste deutsche Gericht geklagt (Symbolbild). (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)
Der leibliche Vater eines heute dreijährigen Sohnes hatte sich durch die Instanzen bis vor das höchste deutsche Gericht geklagt (Symbolbild). (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)
Der leibliche Vater eines heute dreijährigen Sohnes hatte sich durch die Instanzen bis vor das höchste deutsche Gericht geklagt (Symbolbild). (Foto: Sebastian Gollnow/dpa)

So richtig glücklich wirkt Tobias nicht, obwohl er einen Erfolg am höchsten deutschen Gericht erzielt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte leiblicher Väter gestärkt. Für den 44-Jährigen aus Sachsen-Anhalt bedeutet die Entscheidung aber auch: Er muss weiter um das Recht kämpfen, Vater seines bald vierjährigen Sohnes zu sein. Erstmal ändert sich für ihn nichts. „Von daher habe ich natürlich gemischte Gefühle.“

Tobias, der nur seinen Vornamen nennen möchte, würde gerne mehr Verantwortung für seinen Sohn übernehmen. „Aktuell ist lediglich ein eingeschränktes Umgangsrecht für mich möglich als leiblicher Vater.“ Das bedeute in seinem konkreten Fall, er dürfe zweimal in der Woche jeweils drei Stunden seinen Sohn sehen. „Das ist einfach viel zu wenig.“ Seine Lage sei mit der von Großeltern vergleichbar, erklärt der Kläger aus der Nähe von Halle (Saale).

Das liegt daran, dass die Mutter und Tobias nicht verheiratet waren und die Frau kurz nach der Geburt des Kindes ihren neuen Lebensgefährten beim Standesamt als rechtlichen Vater eintragen ließ. Damit war diese Position besetzt. Und weil - nach den bisherigen Regeln ausschlaggebend - der neue Partner mit dem Kind zusammenlebte, hatte Tobias' Antrag auf Vaterschaft keinen Erfolg. Obwohl er unbestritten der leibliche Vater des Dreijährigen ist.

Elterngrundrecht und Mehrelternschaft

Die Karlsruher Richterinnen und Richter entschieden nun, dass die gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter verfassungswidrig seien. Denn das Elterngrundrecht müsse auf jeden Fall für die leiblichen Eltern gelten. (Az. 1 BvR 2017/21)

Das Gericht spricht dabei konkret von leiblichen und nicht biologischen Vätern, weil es in dem Urteil nicht um Fälle etwa von künstlicher Befruchtung geht. Gemeint sind mit den leiblichen Eltern insofern Mann und Frau, die miteinander schlafen und so ein Kind zeugen.

Der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Stephan Harbarth geht in seiner Entscheidung aber noch einen Schritt weiter: Aus rechtlicher Sicht könne ein Kind auch mehr als zwei Elternteile haben. Zum Beispiel könnten auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander die Elterngrundrechte und die damit verbundene Verantwortung übernehmen. Eine Obergrenze definiert das Gericht nicht - schreibt aber im Urteil, dass die Zahl aufgrund der Kindeswohlorientierung des Grundgesetzes eng begrenzt sein solle.

Verhaltene Reaktionen - „Wollen keine Revolution machen“

Damit weicht das Verfassungsgericht von seiner bisherigen Linie ab - stößt aber auch gleich auf Skepsis: „Es gibt viele Fälle, in denen die Beteiligten Mehrelternschaft wollen, aber sie ausgerechnet in diesem Fall einzuführen, wo es überhaupt niemand will und wo der Streit ja vorprogrammiert ist, das ist absurd“, sagt der Rechtsanwalt der Mutter im konkreten Fall, Dirk Siegfried. Die Frau selbst kam anders als bei der Verhandlung nicht nach Karlsruhe.

Für Tobias wäre das Konzept nach eigener Aussage zwar denkbar: „Solange es dem Kindeswohl dient und solange das Kind auch wahrnimmt, dass es von mehreren Elternteilen oder Erwachsenen geliebt wird, ist meines Erachtens alles in Ordnung.“ Aktuell sei er allerdings aus dem Familienverbund komplett ausgeschlossen. „Von daher weiß ich nicht, ob die Eltern sich dazu bereit erklären und diesen Schritt gehen würden.“

Spekulationen dazu erteilt Bundesjustizminister Marco Buschmann schon wenige Stunden nach dem Urteil eine Absage: „Wir wollen eine ehrgeizige Reform des Abstammungsrechts durchführen, wollen aber keine Revolution machen“, sagt der FDP-Politiker. In der Koalition bestehe Einvernehmen, dass das Konzept der Zwei-Elternschaft beibehalten werden solle.

Rechte leiblicher Väter stärken

Sollte der Gesetzgeber es bei zwei Elternteilen belassen, müssen leibliche Väter laut dem Urteil bessere Möglichkeiten als bisher haben, die Vaterschaft anzufechten. Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende Juni 2025 eine neue Regelung dafür zu schaffen.

Das ist auch schon in Planung: Buschmann hatte vor dem Urteil eine Gesetzesreform angekündigt, auch um die Rechtsposition von leiblichen Vätern zu stärken, die als rechtliche Väter Verantwortung für ihr Kind übernehmen möchten. In im Januar vorgestellten Eckpunkten steht, dass kein Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennen können soll, solange ein gerichtliches Verfahren läuft, in dem ein anderer Mann seine Vaterschaft feststellen lassen will. Die Gesetzentwürfe sollen noch im ersten Halbjahr 2024 folgen.

Bis zu einer Neuregelung gilt die aktuelle Gesetzeslage noch, damit leibliche Väter diesen Weg gehen können, wenn sie möchten. Betroffene dürfen laufende Verfahren aber auch aussetzen lassen. Tobias' Fall geht jetzt zurück ans Oberlandesgericht Naumburg.

Der 44-Jährige kündigt an, weiter das Gespräch mit der Mutter und ihrem Partner suchen zu wollen. „Ich möchte den Umgang ausbauen - im Idealfall, ohne dass wir uns hier vor Gericht rumstreiten müssen.“ Falls nötig, will er aber juristisch alle Hebel in Bewegung setzen, um rechtlicher Vater zu werden. „Ich möchte in ferner Zukunft nicht meinem Kind sagen müssen: „Ich hab' gekämpft, gekämpft, gekämpft und nur verloren”.“ Mit Blick auf seinen Sohn hoffe er, dass „ich irgendwann auch der Vater für ihn sein kann, der ich von Anfang an sein wollte“.

© dpa-infocom, dpa:240409-99-609145/6


Von dpa
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