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Veröffentlicht am 04.07.2024 00:07

Diese haushaltsnahen Dienstleistungen senken die Steuerlast

Handwerker in der Wohnung? Unter gewissen Voraussetzungen können die Kosten dafür Ihre Steuerlast senken. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)
Handwerker in der Wohnung? Unter gewissen Voraussetzungen können die Kosten dafür Ihre Steuerlast senken. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)
Handwerker in der Wohnung? Unter gewissen Voraussetzungen können die Kosten dafür Ihre Steuerlast senken. (Foto: Kai Remmers/dpa-tmn)

Sitzt Ihnen die Steuererklärung für 2023 noch im Nacken? Wer zur Abgabe verpflichtet ist, muss das bis zum 2. September 2024 erledigt haben. Spätestens dann muss die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt vorliegen. Höchste Zeit, noch einmal das Wissen zu den abzugsfähigen Kosten aufzufrischen. Zwei Positionen, die in vielen Haushalten anfallen und für eine gewisse Steuerersparnis sorgen können: haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen.

Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Als haushaltsnahe Dienstleistungen könnten Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Ausgaben geltend machen, die sie für eine Unterstützung im Haushalt durch eine Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Dienstleister aufgewandt haben, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Wichtig ist aber, dass die Dienstleistung wirklich im eigenen Haushalt erbracht wird, wozu auch der Garten, die Garage und das Gartenhäuschen zählen, sofern sie sich auf demselben Grundstück befinden.

Typische Beispiele für haushaltsnahe Dienstleistungen sind etwa:

  • Reinigung von Fenstern und Wohnung
  • Gartenpflege und Laubentfernung
  • Hausarbeit wie Waschen, Bügeln, Kochen
  • Hausmeistertätigkeiten
  • Winterdienst
  • Baumfällarbeiten
  • Versorgung pflegebedürftiger und kranker Menschen zu Hause

Nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen zählen:

  • Chauffeurleistungen
  • Grabpflegearbeiten
  • Müllabfuhr und Müllgebühren
  • Heizkosten
  • Haushaltsauflösungen

Handwerkerkosten von der Steuer absetzen

Wer im vergangenen Jahr Handwerker beauftragt hat - etwa für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen -, kann auch diese Kosten steuerlich geltend machen. Sie gehören laut Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine zu den Handwerkerkosten.

Typische Beispiele für Handwerkerkosten sind etwa:

  • Malerarbeiten
  • Reparatur- und Wartungsarbeiten in der Wohnung - etwa an Waschmaschine oder Heizungsanlage
  • Austausch von Fenstern oder Türen
  • Schlüsseldienst
  • Schornsteinfeger
  • Montageleistungen für den Aufbau neuer Möbel
  • Installation und Wartung einer Fotovoltaikanlage

Nicht zu den Handwerkerkosten zählen:

  • Die Neuanlage eines Gartens oder der Neubau eines Hauses
  • Leistungen eines Statikers oder Architekten
  • Abrisskosten eines Gebäudes

Nicht alle Rechnungsposten sind absetzbar

Wie viel und welche Kosten genau abgesetzt werden können, unterliegt engen Grenzen. Denn Steuerzahlerinnen und Steuerzahler können nur tatsächliche Lohnkosten und gegebenenfalls Verbrauchsmaterialien wie Reinigungsmittel, Streugut oder Schleifpapier geltend machen. Andere Materialkosten sind von der Steuerersparnis ausgenommen.

Selbst wenn die Rechnung über haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen nur Lohn-, Fahrtkosten und Verbrauchsmaterialien ausweist, erkennt das Finanzamt nicht den gesamten Rechnungsbetrag an. 

Steuermindernd sind jeweils nur 20 Prozent der Aufwendungen - bis zur jeweiligen Höchstgrenze. Denn bei den haushaltsnahen Dienstleistungen werden maximal 4.000 Euro pro Jahr berücksichtigt, bei den Handwerkerleistungen höchstens 1.200 Euro. Wer für die Arbeiten selbst einen Minijobber beschäftigt, kann Teile dessen Lohns zusätzlich absetzen. Hier liegt die Grenze bei 520 Euro pro Jahr.

Mieterinnen und Mieter, die solche Rechnungen unter Umständen gar nicht selbst begleichen, sondern sie anteilig über die Nebenkosten zahlen, sollten die absetzbaren Rechnungsposten in der Betriebskostenabrechnung finden. Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft entnehmen ihren Rechnungsanteil der Jahresabrechnung.

Steuererleichterung ist an gewisse Vorgaben geknüpft

Um von der Steuererleichterung profitieren zu können, müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler die Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ der Steuererklärung ausfüllen. Voraussetzung ist, dass die Rechnungen nicht bar, sondern zum Beispiel per Überweisung bezahlt wurden. Bar beglichene Rechnungsbeträge erkennt das Finanzamt nicht an, sagt Steffen Gall vom Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe.

Außerdem müssen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler selbst in dem Haushalt leben, für den sie Aufwendungen steuerlich gelten machen wollen. Handwerkerkosten, die bei einem Neubau anfallen oder in irgendeiner Form öffentlich gefördert wurden, sind ebenfalls von der Steuerermäßigung ausgenommen, so Gall.

© dpa-infocom, dpa:240703-930-163232/1


Von dpa
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