Erwachsene können auch ohne Heirat unter bestimmten Voraussetzungen ihren Familiennamen ändern. Auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Bonn (Az: 4403 III 2/25), die die Selbstbestimmung volljähriger Kinder in Namensfragen stärkt, weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der konkrete Fall: Nachdem ihre Mutter den früheren Ehenamen abgelegt und ihren ursprünglichen Geburtsnamen wieder angenommen hatte, wollte auch die erwachsene Tochter ihren Geburtsnamen ändern. Das Standesamt zweifelte an der Zulässigkeit und legte den Fall dem Gericht vor – insbesondere, weil die Eltern eine frühere Änderungsmöglichkeit nicht genutzt hatten.
Das Gericht entschied zugunsten der Frau: Der gewünschte Name muss eingetragen werden. Ausschlaggebend war, dass die ursprüngliche Namensfestlegung auf einer später geänderten Rechtslage beruhte und innerhalb der Familie inzwischen unterschiedliche Namen geführt werden.
Laut dem geänderten Namensrecht könne auch ein volljähriger Namensträger seinen Namen einmalig neu bestimmen. Dies gilt auch, wenn der Geburtsname ursprünglich dem Ehenamen der verheirateten Eltern entsprach, ein Elternteil aber später seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat, ohne dass die Eltern den Namen des Kindes neu bestimmt hatten.
Es sei unzumutbar, so das Gericht, die Tochter an den alten Namen zu binden. Zudem handle es sich um ein eigenes Recht des volljährigen Kindes, das unabhängig vom Verhalten der Eltern ausgeübt werden kann.
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