Verheiratet ist man recht schnell, eine Scheidung ist dagegen oft kompliziert. Ein großes Thema: die gemeinsamen Finanzen. Auch wenn das Herz schmerzt, lohnt es sich, zeitnah einen Strich unter die Angelegenheit zu ziehen. Das gilt natürlich auch für Trennungen ohne vorherigen Trauschein. Worauf Sie achten sollten.
Haben Sie und Ihre Ex-Liebe ein sogenanntes Oder-Konto, bei dem mehrere Personen Zugriff haben und ohne Zustimmung des anderen schalten und walten können? Dann ist es jetzt an der Zeit, die sogenannte Einzelverfügungsbefugnis bei der Bank zu widerrufen. Denn dann, so der Bankenverband, braucht es die Zustimmung aller Kontoinhaber, um etwa Geld abzuheben oder Überweisungen zu tätigen.
Wollen Sie das gemeinsame Konto auflösen, müssen so oder so beide Parteien zustimmen. Dazu reicht meist ein Brief an die Bank mit beiden Unterschriften. Wichtig: Denken Sie vorher daran, offene Rechnungen zu begleichen und das übrige Geld abzuheben. Denken Sie auch daran, Daueraufträge rechtzeitig zu löschen und diese gegebenenfalls für ein anderes Konto einzurichten.
Es kann aber auch passieren, dass das Konto bestehen bleiben soll - etwa, weil Sie gemeinsam einen Immobilienkredit bedienen. Hier rät Vivien Rottka vom Bankenverband, klare Vereinbarungen zu treffen: Wer leistet welche Zahlungen, und wie wird das Guthaben verwaltet? Am besten sei es, das Besprochene in Vertragsform festzuhalten. Wer auf Nummer sicher gehen will, lässt sich das auch notariell beglaubigen. Falls es zum Streitfall kommt, hat man so etwas in der Hand.
Nicht alle Paare entscheiden sich für ein gemeinsames Konto. Verbreitet sind auch Einzelkontos mit Vollmachten für den Partner oder die Partnerin. Ist das bei Ihnen der Fall, können Sie diese ohne Nennung von Gründen schriftlich bei der Bank widerrufen.
Gut zu wissen: Egal ob für das gemeinsame Konto oder Einzelkonten - nur weil sich dort etwas ändert, brauchen Sie in der Regel keinen neuen Online-Banking-Zugang. Aus Sicherheitsgründen - etwa wenn Sie diese mit dem oder der Ex geteilt haben - kann sich das trotzdem lohnen.
Und nicht vergessen: Sollte sich durch die Scheidung Ihr Name ändern, müssen Sie unter anderem die Bank darüber informieren. Etwaige Fristen dazu finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ihr Verträge und die Bankkarte werden dann entsprechend auf den neuen Namen angepasst.
© dpa-infocom, dpa:240718-930-177446/2