Um leere Eier-Regale in Supermärkten müssen sich Verbraucher derzeit grundsätzlich nicht sorgen. Zwar betrifft die im Lehrberger Ortsteil Brünst ausgebrochene Geflügelpest auch Eier-Verkäufer im Landkreis Ansbach, doch das Veterinäramt am Landratsamt wirkt einem Absatzeinbruch entgegen.
„Sofern die Herde klinisch gesund ist“ dürfen große Betriebe ihre Eier unter bestimmten Bedingungen weiter vermarkten. Das teilte die Pressestelle des Landratsamts auf Nachfrage der FLZ mit. Das Veterinäramt muss die Tiere des jeweiligen Geflügelhofs bereits untersucht und keine Auffälligkeiten, die auf die Krankheit hindeuten, festgestellt haben. Dabei priorisieren die Veterinäre die Geflügelhöfe, die in großen Mengen verkaufen, und statten ihnen als Erstes einen Besuch ab.
Zudem gilt die Erlaubnis nur für „größere Betriebe mit einer eigenen Packstelle und einer vom Landesamt für Landwirtschaft zugewiesenen Betriebsnummer“, so das Amt.
Kleinere Betriebe haben die Möglichkeit, jederzeit eine Packstellennummer zu beantragen. Eine Größenbeschränkung gibt es für die Zulassung nicht.
Sollte dies für Hühnerhalter nicht möglich sein oder sinnvoll erscheinen, dürfen sie ihre Eier dennoch selbst verarbeiten. Endprodukte wie Kuchen, die unter Verwendung dieser Eier entstehen, dürfen unter Beachtung bestimmter Bedingungen dennoch vermarktet werden.
Große Mengen dieser tierischen Erzeugnisse wegzuwerfen, habe die Behörde nicht für erforderlich erachtet, erklärte Pressesprecher Fabian Hähnlein im Telefonat mit der FLZ. Dem Veterinäramt sei derzeit außerdem kein Fall bekannt, bei dem das seit dem jüngsten Ausbruch der Geflügelpest in größerem Umfang geschehen ist.
Eier, die bereits vor dem Ausbruch der Geflügelpest verpackt wurden, durften die Höfe verkaufen, solange das Mindesthaltbarkeitsdatum von 28 Tagen beachtet wurde. In der Regel werden die Eier wöchentlich von den größeren Betrieben, die auch Supermärkte beliefern, abgeholt.
Aus der Zeit vor dem Ausbruch in dem Lehrberger Ortsteil sei aktuell kein „Rückstand“ mehr vorhanden. Wie lange die Einschränkungen für Geflügelhöfe gelten, ist nicht absehbar. Das sei abhängig vom „Zeitverlauf der Tierseuche“ in dem Brünster Betrieb, so das Landratsamt Ansbach. In der Überwachungszone – dem Umkreis von zehn Kilometern – bleiben die Beschränkungen mindestens 30 Tage nach der Ausbruchsfeststellung bestehen.
„Wird etwa in der Überwachungszone in einem weiteren Betrieb Geflügelpest festgestellt, wäre diese Mindestzeitdauer nicht zu halten.“ Ein weiteres Ausbruchsgeschehen im Landkreis Ansbach gab es bislang laut Landratsamt nicht.