Verzichtet ein Elternteil auf Umgang mit seinen Kindern und widerruft diesen Verzicht später, hat er keinen Anspruch darauf, die vorherige Regelung wiederherzustellen. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Az: 11 UF 564/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV)hin.
Im konkreten Fall lebten zwei Kinder (heute 10 und 12 Jahre) nach der Trennung der Eltern bei der Mutter. Der Vater hatte Umgang mit beiden Töchtern. Die Mutter warf dem Vater vor, sie während des Zusammenlebens körperlich misshandelt zu haben. Gegenüber dem Jugendamt räumte dieser einen Würgegriff und einen Kopfstoß ein. Des Weiteren soll er einer Tochter eine Ohrfeige gegeben haben. Bei einem späteren Umgangstermin hatte er darüber hinaus versucht, die jüngere Tochter gegen deren Willen in sein Auto zu ziehen.
Die ältere Tochter verweigerte in der Folge zunehmend entschieden den Kontakt. Sie schilderte wiederholt, der Vater schreie, höre nicht zu und rede schlecht über die Mutter. Zu einem späteren Zeitpunkt kam es zwischen beiden zu einer zufälligen Begegnung. Dabei erlitt das Mädchen eine Panikattacke – eine Psychotherapeutin stellte Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung fest.
Im Jahr darauf einigten sich die Eltern vor Gericht: Der Vater verzichtete für eineinhalb Jahre auf Umgang mit der älteren Tochter, der Kontakt zur jüngeren wurde begleitet weitergeführt. Bereits drei Monate später beantragte er aber die Aufhebung dieser Vereinbarung - ohne Erfolg.
Das Gericht schloss den Umgang gestützt auf ein Gutachten bis Ende September 2027 vollständig aus, da erzwungene Kontakte das Mädchen erheblich psychisch schädigen würden.
Die Richter stellten darüber hinaus klar, dass ein Elternteil schon freiwillig auf die Ausübung seines Umgangsrechts verzichten könne, wobei das Recht selbst bestehen bleibe. Solche Vereinbarungen könnten vom Gericht gebilligt, das heißt rechtlich abgesegnet und für verbindlich erklärt werden.
Wird ein solcher Verzicht dann widerrufen, gelten allerdings nicht die strengen Änderungsvoraussetzungen für gerichtlich festgelegte Vereinbarungen. Das Gericht prüfe dann aber die Umgangsregelung neu und könne den Umgang bei Gefährdung des Kindeswohls sogar ganz ausschließen.
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