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Veröffentlicht am 29.09.2026 17:10

Gericht stärkt Rechte von Gefangenen bei Anwaltstelefonaten

Verteidiger anrufen trotz aufgebrauchtem Telefonkontingent? Laut Bayerischem Obersten Landesgericht darf die JVA nicht einfach Nein sagen. (Foto: Christoph Schmidt/dpa/dpa-tmn)
Verteidiger anrufen trotz aufgebrauchtem Telefonkontingent? Laut Bayerischem Obersten Landesgericht darf die JVA nicht einfach Nein sagen. (Foto: Christoph Schmidt/dpa/dpa-tmn)
Verteidiger anrufen trotz aufgebrauchtem Telefonkontingent? Laut Bayerischem Obersten Landesgericht darf die JVA nicht einfach Nein sagen. (Foto: Christoph Schmidt/dpa/dpa-tmn)

Ob dringlich oder nicht: Justizvollzugsanstalten (JVA) dürfen Strafgefangenen nicht einfach ein Telefonat mit ihrem Verteidiger oder Rechtsanwalt verweigern. Und zwar selbst dann nicht, wenn das vorgesehene Telefonkontingent bereits ausgeschöpft ist. Das entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 203 StObWs 358/26). Das Rechtsportal anwaltauskunft.de weist darauf hin, dass eine solche pauschale Ablehnung einen Ermessensfehler der Anstaltsleitung darstellt.

In dem konkreten Fall hatte ein Strafgefangener die Genehmigung für ein Telefongespräch mit seinem Verteidiger beantragt, um eine rechtliche Angelegenheit zu besprechen. Der Gefangene gab dafür einen schlüssigen Grund an, der sich nicht beliebig aufschieben ließ. Trotzdem lehnte die Anstaltsleitung das Ersuchen ab. Sie begründete die Entscheidung vor allem mit einer vermeintlich fehlenden Dringlichkeit und verwies den Gefangenen auf sein reguläres monatliches Telefonkontingent. Im Zuge dessen zog die Anstalt vor das Bayerische Oberste Landesgericht, um in der Versagung von Anwaltstelefonaten rechtliche Klarheit zu schaffen.

In manchen Fällen gibt es keinen Ermessensspielraum

Das Gericht wies die Haltung der JVA zurück. Nach den gesetzlichen Vorgaben stehe Gefangenen zwar kein absoluter Rechtsanspruch auf jedes Telefongespräch zu. Sie hätten aber einen Anspruch auf eine pflichtgemäße und fehlerfreie Ermessensentscheidung. Ein Nachweis besonderer Eile oder Dringlichkeit dürfe für die Entscheidung nicht gefordert werden. 

Vielmehr verwies das Gericht auf die verfassungsrechtliche Bedeutung des vertraulichen Kontakts zwischen Beschuldigten und Beistand sowie den allgemeinen Angleichungsgrundsatz im Vollzug. Demnach müssten Anstalten entsprechende Gespräche mit dem Rechtsbeistand zulassen. In bestimmten Einzelfällen habe die Behörde sogar kein Ermessen mehr - und müsse das Telefonat zwingend gewähren.

© dpa-infocom, dpa:260929-930-763398/1


Von dpa
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