Eine Demenzerkrankung schränkt den Alltag stark ein. Und auch rechtlich kann sie für Probleme sorgen - etwa wenn Erkrankte Bestellungen tätigen oder Verträge unterschreiben, obwohl sie eigentlich geschäftsunfähig sind. Um Ärger zu vermeiden, sollte man hier frühzeitig tätig werden und etwa eine Vorsorgevollmacht erteilen, rät die Stiftung Warentest (Ausgabe 03/2025).
Mit einer Vorsorgevollmacht darf sich die darin bestimmte Person um alle rechtlichen Angelegenheiten des oder der Demenzkranken kümmern. Gibt es keine solche Vollmacht, ist es für Angehörige meist aufwendig zu beweisen, warum ein Vertrag, den der oder die Erkrankte abgeschlossen hat, unwirksam sein sollte, so die Stiftung.
Als geschäftsfähig gilt man bei Demenz, solange man versteht, worum es im Vertrag geht, heißt es von der Stiftung Warentest. Ist das nicht mehr der Fall, ist der Vertrag unwirksam. Dann kann die Vorsorgevollmacht ins Spiel kommen - und die bevollmächtigte Person eingreifen. Wurde die Geschäftsunfähigkeit noch nicht gerichtlich festgestellt, kann ein ärztlicher Nachweis ausreichen.
Gut zu wissen: Auch mit Demenz darf man sogenannte Bagatellgeschäfte, also alltägliche Einkäufe, die kein großes finanzielles Risiko bergen, eigenständig tätigen.
Wer keine Vorsorgevollmacht hat, hat möglicherweise zumindest eine Betreuungsverfügung verfasst, in der Personen für den Betreuungsfall bestimmt oder auch explizit ausgeschlossen werden.
Und auch wer nicht vorgesorgt hat, dem kann bei Geschäftsunfähigkeit eine Betreuungsperson zugewiesen werden. Das geschieht dann durch das Betreuungsgericht. Findet dieses keine geeigneten Personen im unmittelbaren Umfeld, setzt es einen Berufsbetreuer ein, so Stiftung Warentest.
Die Betreuer werden anders als bei der Vorsorgevollmacht in der Regel vom Gericht kontrolliert.
Achtung: Der Betreuer oder die Betreuerin haftet für einen. Das gilt etwa, wenn man Schäden oder Unfälle verursacht. Darum sollten die bestimmten Personen eine private Haftpflichtversicherung abschließen, die Schäden durch Demenzkranke abdeckt, rät die Stiftung. Und die Versicherung sollte über die Krankheit informiert werden.
Und: Das Ehegattenvertretungsrecht ist nur auf sechs Monate begrenzt und somit keine langfristige Lösung.
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