Wer mit einem Lkw über 3,5 Tonnen rechts abbiegen will, muss innerorts dabei mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn dabei mit geradeaus fahrendem Radlern oder querenden Fußgängern zu rechnen ist.
Das gilt auch für die Ausfahrt aus einem Kreisverkehr - der Vorgang gilt als Abbiegen. Das unterstreicht auch eine Entscheidung (Az.: 1 ORbs 214/26) des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, auf die der ADAC hinweist.
In dem Fall war ein Lastwagenfahrer mit seinem 40-Tonner in einem Kreisverkehr gefahren. Als er aus diesem herausfuhr, wurde er von der Polizei angehalten. Der Vorwurf: Er sei nicht mit Schrittgeschwindigkeit herausgefahren. So wurde eine Geldbuße verhängt, denn das Herausfahren wurde als Abbiegen gewertet.
Gegen den Bußgeldbescheid legte der Fahrer aber Widerspruch ein. Er war der Meinung: Das Herausfahren aus dem Kreisverkehr war kein Abbiegen. Zudem hätte auch die der Regelung zugrundeliegende Gefahrenlage nicht existiert.
Die Sache ging vor Gericht. Das zuständige Amtsgericht verurteilte den Fahrer zur Zahlung des Bußgelds. Doch auch dagegen wollte der Fahrer vorgehen und beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Ohne Erfolg. Das OLG Köln ließ diese nicht zu, damit blieb das Urteil aus erster Instanz bestehen. Denn wer einen Kreisverkehr verlässt, biegt im Sinne der Straßenverkehrsordnung auch ab (StVO, § 9 Abs. 1). Dazu kommt: Wer innerorts mit einem Fahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen rechts abbiegt, hat das mit Schrittgeschwindigkeit zu tun.
Und zwar dann, wenn „auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist“ (§ 9 Abs. 6).
Und an der betreffenden Ausfahrt befand sich in der Tat ein Überweg für Fußgänger. Dazu verlief parallel zur Fahrbahn auch noch ein Fuß- und Radweg. Daher hatte der Fahrer mit entsprechendem Verkehr zu rechnen - aber keine konkrete Gefahrenprognose zu erstellen.
Sprich: Der Lkw-Fahrer musste nicht erst feststellen, dass sich ganz konkret Fußgänger oder Radfahrer in seinem Fahrweg befanden oder bereits gefährdet waren. Es genügte, dass aufgrund der Verkehrssituation typischerweise mit querendem Verkehr zu rechnen gewesen war. Der Fahrer musste die Geldbuße bezahlen.
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