Herbstlaub: Wer nicht räumt, haftet womöglich | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 06.10.2026 13:04

Herbstlaub: Wer nicht räumt, haftet womöglich

Nicht nur Schnee und Eis müssen weg: Grenzt ein privates Grundstück an einen Gehweg, kann der Eigentümer auch fürs Laubräumen verantwortlich sein. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Nicht nur Schnee und Eis müssen weg: Grenzt ein privates Grundstück an einen Gehweg, kann der Eigentümer auch fürs Laubräumen verantwortlich sein. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Nicht nur Schnee und Eis müssen weg: Grenzt ein privates Grundstück an einen Gehweg, kann der Eigentümer auch fürs Laubräumen verantwortlich sein. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Grundstückseigentümer haben je nach kommunaler Satzung eine Räumpflicht für Laub - so wie bei Schnee und Eis auch. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin. Komme man der Pflicht nicht nach, könne dies Schadenersatzforderungen nach sich ziehen, falls jemand auf den Blättern ausrutscht und sich verletzt.

Grenzen private Grundstücke an Gehwege, haben Eigentümer demnach oft die Verkehrssicherungspflicht. Diese kann auch für Mieter gelten, so der BdV. Denn häufig übertragen Vermieter die Räumaufgabe wiederum über eine Klausel im Mietvertrag auf die Mietparteien.

Haftpflicht „unverzichtbar“

Wer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt, kann schadensersatzpflichtig sein und haftet dann mit Privatvermögen und Einkünften bis hin zur Pfändungsgrenze. Vor diesen finanziellen Folgen könne eine Privathaftpflichtversicherung schützen, die ohnehin generell für alle Menschen unverzichtbar sei, so der BdV. Sie komme für Schäden auf oder wehre zu Unrecht erhobene Forderungen ab - notfalls vor Gericht.

Bei unbebauten Grundstücken und Gebäuden, die nicht selbst bewohnt werden, sollten Eigentümer jedoch einen Blick in die Versicherungsbedingungen ihrer Privathaftpflicht werfen oder beim Versicherer rückfragen, ob diese mit abgedeckt sind. Für sie müsse eventuell eine zusätzliche Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

© dpa-infocom, dpa:261006-930-797025/1


Von dpa
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