Ach toll, da ist beim gut besuchten Lieblingsbäcker gerade ein Parkplatz frei und die Schlange ist noch kurz. Husch, raus aus dem Auto, der Baby-Nachwuchs schläft seinen Mittagsschlaf, den lässt man kurz im Wagen – und vielleicht schafft man es noch fix nebenan in den Supermarkt? Ein entspannter Tag kann so ablaufen. Und tragisch enden.
Denn Kinder oder Haustiere dürfen bei sommerlichen Temperaturen nie allein im Auto zurückgelassen werden. Und nein, auch nicht nur ganz kurz. Denn der Innenraum heizt sich schnell auf. Dann wird's rasch gefährlich.
Selbst ein leicht offenes Seitenfenster könne den Hitzestau im Auto nicht verhindern, warnt der ADAC. Bereits bei Lufttemperaturen von 20 Grad und Sonnenschein kann demnach die Temperatur innen so stark ansteigen, dass es für den Nachwuchs gesundheitlich bedenklich werden – ganz speziell für Babys und Kleinkinder.
Soweit die Perspektive auf die Eltern und Tierbesitzer – doch was ist, wenn man als Außenstehender so etwas wahrnimmt? Dann gilt es im Zweifel, aktiv zu werden. Die wichtigsten Ratschläge dazu:
Wer in einem in der Sonne parkenden Auto ein Kind entdeckt und diese Situation als gefährliche Lage wertet, muss Hilfe leisten. Wer das nicht tut, macht sich strafbar, so die Prüforganisation GTÜ. Ist das Kind bei Bewusstsein, sollte Außenstehende versuchen, schnellstmöglich die Eltern oder die Aufsichtspersonen zu finden. Gelingt das nicht sofort und das Kind zeigt Überhitzungserscheinungen: Rettung über 112 alarmieren.
Manchmal kann es sogar erforderlich sein, bis zum Eintreffen der Rettungskräfte selbst einzugreifen. Wenn das Kind schon extrem stark schwitzt und auf Signale von außen gar nicht mehr reagiert, kann das auf Lebensgefahr hindeuten. Eine solche Notstandslage kann es erforderlich machen, die Scheibe mit einem geeigneten Gegenstand, etwa einem Stein, einzuschlagen. Wichtig ist, dass man weder sich noch das Kind dabei verletzt. Auch die Leitstelle der alarmierten Rettungskräfte kann Handlungsanweisungen geben.
Wichtig: Das Vorgehen sollte nach Möglichkeit mit Videos oder Fotos dokumentiert werden. Zwar ist diese Sachbeschädigung in Anbetracht der Rettung von Menschenleben angebracht, erläutert die GTÜ, aber zivilrechtlich sollte die Notstandslage, falls nötig, bewiesen werden können.
Vom Grundsatz her ist der Sachverhalt bei einem in einem ähnlichen Zustand vorgefundenem Tier im Auto vergleichbar wie bei einem Kind. Allerdings könnte bei einem Kind schneller und einfacher eine Notstandslage angenommen werden, erklärt die GTÜ unter Verweis auf juristische Einschätzungen.
© dpa-infocom, dpa:250612-930-659831/1