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Veröffentlicht am 30.09.2026 10:52

Kinderkrankentage aufgebraucht? Diese Optionen haben Eltern

Wenn das Kind krank ist, können Eltern oft nicht arbeiten gehen. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn keine Kinderkrankentage mehr übrig sind? (Foto: Silvia Marks/dpa Themendienst/dpa-tmn)
Wenn das Kind krank ist, können Eltern oft nicht arbeiten gehen. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn keine Kinderkrankentage mehr übrig sind? (Foto: Silvia Marks/dpa Themendienst/dpa-tmn)
Wenn das Kind krank ist, können Eltern oft nicht arbeiten gehen. Welche Möglichkeiten gibt es, wenn keine Kinderkrankentage mehr übrig sind? (Foto: Silvia Marks/dpa Themendienst/dpa-tmn)

Erst Erkältung, dann Magen-Darm, dann wieder Erkältung: Gerade kleine Kinder haben häufig Infekte. Sind die Kinderkrankentage aufgebraucht, müssen berufstätige Eltern andere Lösungen finden, um ihr krankes Kind zu betreuen. 

Für 2026 können gesetzlich versicherte Eltern pro gesetzlich versichertem Kind und Elternteil bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Alleinerziehenden stehen bis zu 30 Tage zu. Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind jünger als zwölf Jahre ist und keine andere im Haushalt lebende Person es betreuen kann. 

Ob es nach 2026 bei 15 Tagen bleibt, ist politisch umstritten. Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann (CDU) hat sich gegen eine weitere Verlängerung ausgesprochen. Ohne eine neue gesetzliche Regelung könnte der Anspruch auf die frühere Grundregel zurückgehen: zehn Arbeitstage je Kind und Elternteil. 

Aber was können Eltern tun, wenn die Tage aufgebraucht sind? Verschiedene Szenarien im Überblick: 

  • Kinderkrankentage übertragen: Die Mutter kann auf keinen Fall bei der Arbeit fehlen, der Vater hat aber seinen Anspruch schon ausgeschöpft? Eltern können in einem solchen Fall versuchen, Kinderkrankentage auf den anderen Elternteil zu übertragen. Das ist nach Informationen des Bundesgesundheitsministeriums nur mit Zustimmung des Arbeitgebers des Elternteils möglich, der seine Tage bereits ausgeschöpft hat. Einen gesetzlichen Anspruch auf die Übertragung gibt es nicht. Ist der andere Elternteil privat versichert, hat er keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld.
  • Urlaub nehmen oder Überstunden abbauen: Eltern können mit ihrem Arbeitgeber klären, ob sie Urlaub nehmen oder vorhandenes Zeitguthaben einsetzen können. Darauf weist die Arbeitnehmerkammer Bremen hin. Urlaub muss genehmigt sein. Zeitguthaben lassen sich nach den geltenden Vereinbarungen oder in Absprache mit dem Arbeitgeber abbauen. Bei genehmigtem Urlaub oder vereinbartem Zeitausgleich wird das Entgelt grundsätzlich weitergezahlt.
  • Unbezahlte Freistellung: Wer das kranke Kind betreuen muss und keine Kinderkrankentage mehr hat, kann mit dem Arbeitgeber unter Umständen auch eine unbezahlte Freistellung vereinbaren. Für diese Zeit gibt es weder Lohn noch Kinderkrankengeld. Beschäftigte sollten vorher prüfen, ob eine andere Betreuung möglich ist, und die Freistellung mit dem Arbeitgeber abstimmen. 

Sich selbst krankschreiben zu lassen, obwohl man arbeitsfähig ist, ist keine Lösung. Eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen, warnen Arbeitsrechtsexperten.

Hintergrund: Gesetzlich versicherte Eltern können Krankengeld beantragen, wenn ein Kind unter zwölf Jahren krank ist und sie deswegen nicht zur Arbeit gehen können. Die Krankenkasse übernimmt dann einen Großteil des Verdienstausfalls und zahlt Kinderkrankengeld, in der Regel 90 Prozent des Nettoverdienstes. Firmeninterne Regeln können davon abweichen. Manche Unternehmen zahlen etwa für eine bestimmte Anzahl an Tagen den Lohn fort, so dass in der Praxis mehr bezahlte Kinderkrankentage möglich sind. Im Zweifel schafft eine Nachfrage in der Personalabteilung Klarheit.

© dpa-infocom, dpa:260930-930-766792/1


Von dpa
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