Niemand wird absichtlich krank, um seinem Arbeitgeber durch Fehlzeiten zu schaden. Trotzdem ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, Beschäftigten wegen Krankheit zu kündigen. Eine bestimmte Regel kann aber helfen, die Kündigung zu verhindern.
Um überhaupt krankheitsbedingt kündigen zu können, müssen drei Punkte erfüllt sein, wie der Bund-Verlag schreibt.
Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass der oder die Beschäftigte auch in Zukunft häufig krankheitsbedingt ausfallen wird. Das können ärztliche Gutachten sein oder bisherige Fehlzeiten: bei durchschnittlich mehr als sechs Wochen Krankheit pro Jahr innerhalb von mindestens 24 Monaten kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass sich die Fehlzeiten fortsetzen werden.
Die zu erwartenden Fehlzeiten führen zu erheblichem Schaden: sie stören den Betriebsablauf oder belasten den Arbeitgeber finanziell, etwa durch Lohnfortzahlungskosten.
Im Einzelfall wird entschieden, wessen Interesse überwiegt: das des Arbeitgebers oder das des Arbeitnehmers. Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, wie lange die Person schon im Unternehmen arbeitet, wie alt sie ist und was die Krankheitsgründe sind.
Bei der Interessenabwägung ist auch entscheidend, ob mildere Mittel als eine Kündigung infrage kommen. Maßnahmen, die den Schaden aufgrund von Fehlzeiten für Arbeitgeber minimieren und gleichzeitig verkraftbar für Arbeitnehmer sind. Hier kommt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ins Spiel, auf das Arbeitnehmer laut Bund-Verlag bestehen sollten.
Denn Arbeitgeber müssen Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank waren, ein BEM anbieten. Dabei geht es darum, Lösungen zu finden, wie die Person trotz Krankheit arbeitsfähig bleiben kann. Hilft es etwa schon, den Arbeitsplatz anzupassen? Oder gibt es andere Aufgaben im Unternehmen, die die Person übernehmen kann?
Will ein Arbeitgeber wegen Krankheit kündigen, kann er ohne BEM nur schwer nachweisen, dass es keine anderen Möglichkeiten gibt. Beschäftigten kann die Kenntnis der BEM-Regel daher helfen, ihren oder zumindest einen Job zu behalten. Auch wenn es hart auf hart kommt - im Kündigungsschutzprozess - kann ein fehlendes BEM gegen die Kündigung sprechen.
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