Log-in-Daten: Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Im Homeoffice darf dazu zum Beispiel registriert werden, wann Mitarbeitende sich im Firmennetzwerk ein- und ausloggen.
E-Mails: Ob Arbeitgeber E-Mails mitlesen dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie die Nutzung geregelt ist - etwa im Arbeitsvertrag. Entscheidend ist, ob Beschäftigte ihren Account privat nutzen dürfen. Eine Überwachung ist dann meist nicht zulässig. Dienstliche Mails dürfe der Arbeitgeber aber einsehen, heißt es von „Stiftung Warentest“. Eine dauerhafte und übermäßige Kontrolle ist der gängigen Rechtsauffassung zufolge dennoch nicht zulässig.
Firmen-Chat: Hat der Arbeitgeber den Verdacht, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeiten etwas zu locker sehen, dürfe der Chef auch Messenger-Programme stichprobenartig kontrollieren. Das gilt aber nur, wenn die private Nutzung der Dienste ausdrücklich untersagt ist.
Browserverlauf: Auch beim Browserverlauf kommt es darauf an, ob die private Internetnutzung erlaubt ist oder nicht. Dürfen Beschäftigte grundsätzlich auch privat surfen, kann der Arbeitgeber den Browserverlauf einer Person nur dann auswerten, wenn „sie den konkreten Verdacht haben, der Angestellte sei in der Arbeitszeit zu oft privat im Netz unterwegs“, schreibt „Stiftung Warentest“. Ist die private Nutzung generell untersagt, dürfen Arbeitgeber den Verlauf auswerten, wenn der Verdacht besteht, dass gegen diese Regelung verstoßen wird - und zwar ohne Wissen und Zustimmung des betroffenen Beschäftigten.
Maus- und Tastatureingaben: Software, die Tastatur- oder Mauseingaben der Beschäftigten speichert, ist den Infos zufolge nur in „ganz engem gesetzlichen Rahmen“ erlaubt. Denkbar ist der Einsatz solcher Keylogger in der Regel nur dann, wenn ein konkreter Verdacht auf eine besonders schwere Pflichtverletzung oder eine Straftat vorliegt.