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Veröffentlicht am 02.11.2026 16:35

Muss Fußgängerin bei Unfall mit Mountainbike mithaften?

Nutzen Radfahrer Wege gemeinsam mit Fußgängern, ist gegenseitige Rücksicht gefragt - auch im Wald.  (Foto: Arno Burgi/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Nutzen Radfahrer Wege gemeinsam mit Fußgängern, ist gegenseitige Rücksicht gefragt - auch im Wald. (Foto: Arno Burgi/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)
Nutzen Radfahrer Wege gemeinsam mit Fußgängern, ist gegenseitige Rücksicht gefragt - auch im Wald. (Foto: Arno Burgi/dpa-Zentralbild/dpa-tmn)

Ein Mountainbiker muss auf mit Fußgängern gemeinsam genutzten Strecken so fahren, dass niemand gefährdet wird. Dazu muss er sein Tempo so stark drosseln, dass er notfalls noch anhalten kann. Ansonsten kann er nach Kollisionen allein haften müssen. Das gilt auch dann, wenn sich Fußgänger noch kurz vor dem Zusammenstoß bewegen. Das zeigt eine Entscheidung (AZ: 2 U 39/25) des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg.

Ein Mountainbiker stürzt beim Überholversuch

Im konkreten Fall ging es um einen Mountainbiker. Der war auf einer Forststraße unterwegs - mit rund 25 km/h bergab. Die Straße war als Mountainbike-Strecke ausgewiesen. Allerdings durften diese auch Fußgänger nutzen, obgleich daneben noch ein Wanderweg parallel verlief. So liefen ein Mann und seine Lebensgefährtin auf der Straße in der Mitte.

Als der Radler sich näherte, trat der Mann nach links. Er gab später an, „das Fahrrad“ schon vor dem Rufen des Klägers wahrgenommen zu haben. Die Frau dagegen war zunächst in der Mitte der Straße geblieben. Dann aber begab sie sich nach rechts - und damit in den Fahrweg des Radlers, der überholen wollte. Dadurch konnte der Radler nicht mehr ausweichen, kollidierte mit ihr, stürzte und zog sich Verletzungen zu.

Im Nachgang forderte der Radler von der Frau Schadenersatz und zog vor Gericht. Er behaupte, gerufen und sein Tempo reduziert zu haben. Die Frau wiederum gab an, den Radler erst spät wahrgenommen zu haben. Sie hätte noch versucht, den Zusammenstoß zu verhindern. Es konnte aber nicht aufgeklärt werden, ob sie vor dem Zusammenstoß mehrfach die Richtung gewechselt hatte.

So wertet das OLG das Verhalten des Radlers

Doch am Ende zog der Radler den Kürzeren. Zwar sah auch das OLG Naumburg bei Fußgängern durchaus eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf gemeinsam genutzten Waldwegen. Doch im vorliegenden Fall wertete das Gericht das Fehlverhalten des Radlers so hoch, dass dagegen ein mögliches Fehlverhalten der Fußgängerin komplett zurücktrat.

Entscheidend war vor allem, dass der Radler selbst ausgesagt hatte, die Unsicherheit der Frau erkannt zu haben. Deswegen hätte noch langsamer fahren müssen - und notfalls anhalten müssen.

Das Gericht hatte festgestellt, dass sein Tempo bei der Annäherung aber bei rund 25 km/h gelegen hatte - unter den gegebenen Umständen viel zu schnell. Wer Fußgänger von hinten überholen will und erkennt, dass diese nicht eindeutig reagieren, muss immer bremsbereit sein.

Daher raten die DAV-Verkehrsrechtsanwälte: Auf gemeinsam genutzten Waldwegen gilt die gegenseitige Rücksichtnahme. Daher müssen Radfahrer ihr Tempo immer den örtlichen Gegebenheiten und dem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer anpassen.

© dpa-infocom, dpa:261102-930-933082/1


Von dpa
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