Das Kind ist ein bisschen älter geworden, geht jetzt in die Kita - und schon passt das einem Elternteil nicht mehr in die Umgangsregelung, die das Gericht festgelegt hat. Gibt es da ein Recht auf eine neue Regelung? Nicht immer.
Denn: Hat ein Gericht eine Regelung zum Umgang festgelegt, kann diese ohne triftigen Grund nicht schon nach einem Jahr wieder geändert werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az: 15 UF 230/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall stritten die Eltern seit langem um den Umgang mit ihrem gemeinsamen Sohn. Sie lebten in getrennten Zimmern, aber weiterhin unter einem Dach in der Wohnung des Vaters. Rund ein Jahr zuvor hatte ein Gericht festgelegt, dass der Vater sein Kind mittwochvormittags und sonntags sehen darf - eine Regelung, die später von einer höheren Instanz bestätigt wurde. Bei dem Verfahren wurde zugleich ein sehr angespanntes Verhältnis zwischen den Eltern festgestellt.
Nun wollte der Vater die Regelung ändern lassen und argumentierte: Das Kind sei inzwischen älter und besuche werktäglich eine Kita. Doch die Mutter verweigere ihm wegen des Kita-Besuchs den Mittwochvormittags-Umgang. Eine Verlegung auf den Nachmittag lehne sie auch ab. Zudem grenze sie ihn aus dem Alltag des Kinds aus, schließt sich außerhalb seiner Umgangszeiten in ihrem Zimmer mit dem Kind ein. Er wünschte sich künftig deutlich mehr Zeit mit dem Kind, im besten Fall im Wechselmodell.
Das Gericht lehnte es ab, überhaupt ein neues Verfahren einzuleiten. Und so begründete es die Ablehnung:
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