Neue Umgangsregelung nach nur einem Jahr? Gericht lehnt ab | FLZ.de | Stage

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Veröffentlicht am 09.07.2026 13:46

Neue Umgangsregelung nach nur einem Jahr? Gericht lehnt ab

Kontinuität als Leitprinzip: Stabile Lebensverhältnisse für das Kind haben bei gerichtlichen Entscheidungen Vorrang. (Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-Zentralbild/dpa)
Kontinuität als Leitprinzip: Stabile Lebensverhältnisse für das Kind haben bei gerichtlichen Entscheidungen Vorrang. (Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-Zentralbild/dpa)
Kontinuität als Leitprinzip: Stabile Lebensverhältnisse für das Kind haben bei gerichtlichen Entscheidungen Vorrang. (Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-Zentralbild/dpa)

Das Kind ist ein bisschen älter geworden, geht jetzt in die Kita - und schon passt das einem Elternteil nicht mehr in die Umgangsregelung, die das Gericht festgelegt hat. Gibt es da ein Recht auf eine neue Regelung? Nicht immer.

Denn: Hat ein Gericht eine Regelung zum Umgang festgelegt, kann diese ohne triftigen Grund nicht schon nach einem Jahr wieder geändert werden. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az: 15 UF 230/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Eine Wohnung, getrennte Zimmer, zwei Zeitslots für Umgang

Im konkreten Fall stritten die Eltern seit langem um den Umgang mit ihrem gemeinsamen Sohn. Sie lebten in getrennten Zimmern, aber weiterhin unter einem Dach in der Wohnung des Vaters. Rund ein Jahr zuvor hatte ein Gericht festgelegt, dass der Vater sein Kind mittwochvormittags und sonntags sehen darf - eine Regelung, die später von einer höheren Instanz bestätigt wurde. Bei dem Verfahren wurde zugleich ein sehr angespanntes Verhältnis zwischen den Eltern festgestellt. 

Nun wollte der Vater die Regelung ändern lassen und argumentierte: Das Kind sei inzwischen älter und besuche werktäglich eine Kita. Doch die Mutter verweigere ihm wegen des Kita-Besuchs den Mittwochvormittags-Umgang. Eine Verlegung auf den Nachmittag lehne sie auch ab. Zudem grenze sie ihn aus dem Alltag des Kinds aus, schließt sich außerhalb seiner Umgangszeiten in ihrem Zimmer mit dem Kind ein. Er wünschte sich künftig deutlich mehr Zeit mit dem Kind, im besten Fall im Wechselmodell.

Gericht: Das bloße Älterwerden ist kein Grund für neue Regelung

Das Gericht lehnte es ab, überhaupt ein neues Verfahren einzuleiten. Und so begründete es die Ablehnung:

  • Wer eine bereits festgelegte Umgangsregelung ändern wolle, müsse stichhaltige neue Gründe vorbringen, die das Kindeswohl deutlich beträfen. Das bloße Älterwerden reiche dafür nicht aus, zumal das Kind mit zweieinhalb Jahren weiterhin sehr jung sei. 
  • Auch das geschilderte Verhalten der Mutter, etwa dass sie sich außerhalb der Umgangszeiten mit dem Jungen einschließe, falle in ihren eigenen Entscheidungsbereich.
  • Den gewünschten Wechsel im Betreuungsmodell hält das Gericht angesichts des konflikthaften Verhältnisses für unrealistisch, da dieses eine enge Abstimmung voraussetze, die in diesem Fall fehle. 
  • Die Kita-Problematik ist zudem kein Grund für eine neue Regelung, sondern ein Umsetzungsproblem - zumal der Vater sich selbst bewusst für den Kita-Besuch entschieden habe.

© dpa-infocom, dpa:260709-930-359210/1


Von dpa
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