Ob Kopfhörer, Handyhülle, T-Shirt oder Modeschmuck: Das Bestellen von Produkten mit vergleichsweise niedrigem Warenwert aus Nicht-EU-Ländern ist seit dem 1. November noch einmal teurer geworden. Denn zu dem im Sommer eingeführten Pauschalzoll in Höhe von 3 Euro für Sendungen mit einem Warenwert bis 150 Euro ist noch eine unabhängig vom Warenwert fällige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 2 Euro hinzugekommen.
Sowohl der Zoll als auch die Gebühr werden jeweils pro bestellter Warenkategorie berechnet, was gemischte Pakete mit Waren verschiedener Kategorien besonders teuer macht, erklären die Verbraucherzentralen.
Auch bei einem geringen Warenwert lohne es sich deshalb, gründlich zu prüfen, ob die Ware vielleicht aus einem Nicht-EU-Land versendet wird. Damit es bei Käuferinnen und Käufern kein teures Erwachen gibt, haben die Verbraucherschützer fünf Tipps parat:
Mit dem (Pauschal)Zoll und der Bearbeitungsgebühr ist es nämlich noch nicht getan. Je nach Produktart können noch Einfuhrumsatz- oder Verbrauchsteuer (für Tabak, Kaffee und Alkohol) hinzukommen. Und der Paketdienst verlangt eine Servicepauschale (bis zu 7,50 Euro), wenn der die Zollabwicklung übernimmt.
Aus dem Handyhüllen-Schnäppchen für 7 Euro kann dann schnell ein teures Vergnügen werden:
Ob etwa die Bearbeitungsgebühr direkt gezahlt oder vom Händler in den Preis eingerechnet werden, hängt davon ab, wie die Sendung beim Zoll angemeldet wird. Der Pauschalzoll richtet sich an Händler und nicht an Verbraucherinnen und Verbraucher. Der Händler entscheidet, ob er den Zoll durch Preissteigerung an die Kunden weiterreicht.
Neu sind nur das Ende der 150-Euro-Zollfreigrenze seit Sommer sowie die Bearbeitungsgebühr. Bei Sendungen mit einem Warenwert über 150 Euro fielen auch schon vorher Zölle an, ebenso Einfuhrumsatz- und Verbrauchsteuer.
Auch eingeschränkte Verbraucherrechte sind beim Onlineshopping in Nicht-EU-Ländern ein Thema: Widerruf und Gewährleistung sind gegenüber Händlern außerhalb der EU schwerer durchsetzbar, Retouren oft problematisch.
Wer dennoch eine verzollte Bestellung zurückschickt, kann beim Zoll die Erstattung der Einfuhrabgaben beantragen, erklären die Verbraucherzentralen - und muss dafür belegen, dass die Ware an den ursprünglichen Lieferanten zurückgeschickt wurde.
Als Belege gelten etwa
Die Bearbeitungsgebühr von 2 Euro pro Warenkategorie wird bei einer Rücksendung aber nicht erstattet. Fragen und Antworten zu Sendungen aus einem Nicht-EU-Staat beantwortet die Zollverwaltung auf „Zoll.de“.
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