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Veröffentlicht am 11.07.2025 12:22

Pfand abgelehnt? Das sind Ihre Rechte bei Flaschenrückgabe

Schluckt der Automat die Flasche? Rund um die Leergut-Rücknahme gibt es immer wieder Ärger. (Foto: Monika Skolimowska/dpa/dpa-tmn)
Schluckt der Automat die Flasche? Rund um die Leergut-Rücknahme gibt es immer wieder Ärger. (Foto: Monika Skolimowska/dpa/dpa-tmn)
Schluckt der Automat die Flasche? Rund um die Leergut-Rücknahme gibt es immer wieder Ärger. (Foto: Monika Skolimowska/dpa/dpa-tmn)

Für Mehrwegflaschen gibt es 8 oder 15 Cent, für Einwegflaschen und -dosen 25 Cent Pfand. Wer entsprechende Gefäße also im deutschen Handel zurückgibt, kann genau mit diesen Beträgen rechnen. Doch nicht immer geht in der Praxis alles glatt, stellt die Verbraucherzentrale Hamburg fest.

Sie hat eingegangene Beschwerden der vergangenen sechs Jahre ausgewertet und die häufigsten Begründungen für die Ablehnung von Pfandgebinden zusammengefasst: 

  • Mit Abstand am häufigsten scheitert die Abgabe an einem unlesbaren Etikett (47 Prozent)
  • Dahinter folgen als Begründung defekte Automaten (23 Prozent)
  • Die Abgabe von Pfandgebinden, die der Händler selbst nicht im Sortiment führt (14 Prozent)
  • Ein volles Lager (3 Prozent).
  • Die restlichen 13 Prozent verteilen sich auf unterschiedliche Einzelfälle, die sich nicht subsumieren lassen.

Diese Regeln gelten für Einweg-Pfandflaschen

Doch in vielen Fällen sind verweigerte Rücknahmen nicht nur ärgerlich, sondern auch rechtswidrig, die Argumentationen oft nicht haltbar. Nach dem Verpackungsgesetz sind die meisten Händler verpflichtet, zumindest Leergut mit Einwegpfand zurückzunehmen. „Ob eine Dose zerdrückt oder eine Flasche verschmutzt ist“ dürfe dabei keine Rolle spielen, sagt Tristan Jorde von der Verbraucherzentrale Hamburg. 

Entscheidend ist lediglich, dass die Flasche oder Dose leer und das Pfandlogo erkennbar ist. Kann der Automat einen Strichcode nicht auslesen, müssen Händler Einweg-Pfandgebinde von Hand annehmen und das Pfand erstatten.

Es gibt nur folgende Einschränkungen von der Regel: 

  • Händler müssen nur Einweg-Getränkeverpackungen des Materials zurücknehmen, das sie selbst vertreiben.
  • Verkaufen sie ausschließlich Einweg-Dosen, müssen sie keine Einweg-Plastikflaschen zurücknehmen und umgekehrt. 

Was meist nicht geht: Die Annahme allerdings mit dem Argument verweigern, dass sie eine konkrete Marke oder ein konkretes Getränk nicht vertreiben. 

Verkaufen sie also eine Sorte Dosen, müssen sie grundsätzlich auch für andere Einweg-Dosen Pfand auszahlen. Etwas anderes gilt nur für kleine Läden mit einer Verkaufsfläche von weniger als 200 Quadratmetern wie Kioske oder Tankstellen: Sie müssen tatsächlich nur Leergut der Marken zurücknehmen, die sie selbst verkaufen. 

Diese Regeln gelten für Mehrweg-Pfandflaschen

Für Mehrweg-Leergut, also etwa Glas- oder stabilere PET-Flaschen, gilt: 

  • Händler müssen jene der gleichen Art, Form und Größe zurücknehmen, die sie selbst vertreiben. Die Marke spielt dabei keine Rolle.
  • Aber: Die Flasche muss intakt sein. Ist sie kaputt, dürfen Händler die Annahme verweigern - immerhin kann die Mehrwegflasche dann nicht mehr als solche genutzt werden.
  • Und: Verkauft ein Händler ausschließlich Einwegware, muss er Mehrweg-Pfandflaschen ebenfalls nicht zurücknehmen.

So lange bleibt zur Einlösung des Pfandbons Zeit

Gut zu wissen: Nicht eingelöste Pfandbons unterliegen der üblichen Verjährungsfrist. Werden sie also nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Druckdatums eingelöst, verfallen sie. Aber Achtung: Weil Pfandbons meist auf Thermopapier gedruckt werden, können sie schon deutlich früher nicht mehr lesbar sein - und damit auch nicht mehr eingelöst werden.

Gibt es unberechtigte Ablehnungen bei der Pfandabgabe, sollten Betroffene mit der Geschäfts- oder Filialleitung sprechen, raten die Verbraucherschützer. Zeigt sich diese uneinsichtig, kann eine Beschwerde bei der jeweiligen Abfallbehörde helfen - auch wenn diese das dem Kunden zustehende Pfand nicht auszahlen kann. Die Verbraucherzentralen stellen hierfür im Netz einen Musterbrief zur Verfügung.

© dpa-infocom, dpa:250711-930-785941/1


Von dpa
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