Deutlicher geht es kaum: Der 22. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) in München hat die Bad Windsheimer Sperrzeitverordnung zerpflückt. Ein förmliches Urteil sprach das Gericht in der Verhandlung in München zwar noch nicht. Aber wie die Entscheidung ausfallen wird, war am Ende allen Beteiligten klar.
Der Monolog von Gerda Zimmerer dauert knapp 30 Minuten. In dieser halben Stunde gibt die Vorsitzende Richterin im Sitzungssaal 3 des VGH erst Wolfgang Ott, dem Anwalt der Antragstellerin, kurz ein paar rechtliche Tipps. Dann allerdings nimmt sie sich die Unterlagen vor, die die Stadt Bad Windsheim als Antragsgegnerin eingereicht hatte. Und je länger die Richterin spricht, desto deutlicher wird ihre Kritik daran.
Es geht um die Sperrzeitverordnung für die Bad Windsheimer Altstadt, die der Stadtrat im Mai 2022 – ohne große Beratung – verabschiedet hatte und die Mitte August 2022 in Kraft trat. Eine verlängerte Sperrzeit an Werktagen von 1 bis 6 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen von 3 bis 6 Uhr wurde damit eingeführt. Verstöße dagegen sollten als Ordnungswidrigkeiten (Owis) bestraft werden können.
2009 hatte sich die Stadt schon einmal an einer solchen Regelung versucht. Doch die Klage des FDP-Politikers und damaligen Gastwirts Jochen Abele dagegen hatte 2010 Erfolg. Der VGH erklärte die Regelung für rechtswidrig.
2022 dann also der nächste Versuch. Und wieder griff eine Gastronomin zu rechtlichen Schritten: Karin Hertlein, die Geschäftsführerin der Queens Bar, stellte beim VGH einen Eilantrag zur Aussetzung der Verordnung und außerdem einen Normenkontrollantrag, um sie ganz zu kippen.
Um mehr Zeit zu gewinnen, dem Gericht seine geballten Argumente vorzulegen, setzte der Stadtrat die Verordnung daraufhin im Februar 2022 selbst bis zu einer endgültigen juristischen Entscheidung aus. Seitdem dürfen die Kneipen vorübergehend wieder bis 5 Uhr geöffnet sein und müssen lediglich für eine Putzstunde bis 6 Uhr schließen.
Zum Prozess nach München sind nur die Anwälte beider Seiten gekommen. Die Vorsitzende Richterin erklärt Anwalt Ott, dass seine Mandantin Karin Hertlein nicht die ganze Verordnung angreifen könne. Denn die Queens Bar muss ohnehin im Außenbereich um 22 Uhr schließen. Daher spielt die verlängerte Sperrzeit draußen für sie keine Rolle, sie kann nur gegen die Regelung für den Innenbereich vorgehen.
Auch der Passus der Verordnung, wonach Verstöße als Owis bestraft werden, kann nicht mitverhandelt werden, sagt die Richterin. „Da sind wir im Strafrecht, nicht im Verwaltungsrecht.“ Doch an diesem Punkt hat sie bereits den ersten Tipp für Anwalt Jörg Naumann, der die Stadt vertritt. Der Passus, so erklärt Zimmerer, enthalte Rechtsvorschriften, „die es so nicht mehr gibt. Sie müssten da ein bisschen nachbessern lassen.“ Überhaupt sei die alte Verordnung, die der VGH 2010 als rechtswidrig eingestuft hat, für die neue Stadtratsvorlage in einigen Teilen „einfach abgeschrieben“ worden. „Dabei wurde die Rechtsgrundlage nicht nach der neuen Rechtslage aktualisiert.“
Dann kommt die Richterin zur Hauptsache: Für eine verlängerte Sperrzeit müssten entweder ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Die Vorlage für den Stadtratsbeschluss stütze sich auf die besonderen örtlichen Verhältnisse. „Aber es wird nicht so richtig begründet, wo die liegen.“ Die Vorlage führe „überwiegend enge Straßen ohne Begleitgrün und mit insgesamt wenig Bäumen“ an. Auf dem Luftbild jedoch, auf dem der Geltungsbereich der Verordnung eingezeichnet ist, sieht die Richterin „einiges an Grün im Randbereich. Da sind sogar Häuser mit Gärten.“ Außerdem ist, wie sie anhand des Luftbildes zeigt, der komplette Grünstreifen um die Altstadt in den Geltungsbereich mit eingeschlossen.
In der Stadtratsvorlage stehe außerdem, die Straßen seien mit „harten Materialien“ belegt. „Dass eine Straße geteert ist und mit harten Materialien versehen, ist eigentlich gang und gäbe“, sagt Gerda Zimmerer. Ihr Fazit: „Es ist ein ganz typisches Mischgebiet, das keine Besonderheiten bezüglich der Störempfindlichkeit aufweist.“
Auch das öffentliche Bedürfnis nach einer verlängerten Sperrzeit hat der Senat geprüft – also, ob durch die Gaststätten und Kneipen zu viel Lärm entsteht. Zimmerer vermisst in den Unterlagen Messungen oder Berechnungen darüber, „ob der Lärmgrenzwert überschritten wird“. Daher hat das Gericht Aufstellungen der Bad Windsheimer Polizei über Ruhestörungs-Einsätze in den Jahren 2018 bis 2022 ausgewertet. Ergebnis: Von den rund 50 Fällen pro Jahr fällt nur etwa die Hälfte in die Stunden, die von der Sperrzeitverlängerung betroffen sind. Und außerdem „konzentrieren sie sich auf gewisse Hotspots“; also auf die direkte Umgebung von zwei oder drei Kneipen. „Da fragt es sich, warum die Stadt nicht gegen einzelne Gaststätten vorgeht.“
Das Gericht komme zu der Auffassung, die Sperrzeitverordnung für den Innenbereich sei unwirksam. „Das war jetzt keine große Überraschung“, entgegnet Stadt-Anwalt Jörg Naumann. Der Senat frage sich, so die Vorsitzende Richterin weiter, warum es die Stadt wieder mit der gleichen Verordnung versucht habe, mit der sie 2010 „schon nicht bei uns durchgekommen ist“. Wenn es der Stadt ernst sei, „dann muss sie halt einen relativ kleinen Bereich“ für die Sperrzeitverlängerung nehmen und nicht „undifferenziert die ganze Altstadt“.
Das Gericht werde das Urteil zwar noch beraten. „Aber lange wird das sicher nicht mehr dauern.“ Danach wird es beiden Seiten zugeschickt. Der abschließende Satz der Vorsitzenden in Richtung Stadt: „Ich hoffe, wenn Sie einen neuen Versuch wagen, dass der besser gelingt.“
Die Bad Windsheimer Sperrzeitverordnung ist also erstmal passé. Queens-Bar-Geschäftsführerin Karin Hertlein profitiert von ihrem Sieg vor Gericht allerdings nicht mehr. Sie wird kommende Woche ihre Kneipe ein letztes Mal zusperren. Sie hört auf.