Ein Scheidungsbeschluss ist auch dann wirksam, wenn dort ein falsches Hochzeitsdatum steht. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Az: 17 WF 148/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall stand im Scheidungsbeschluss eines Paares ein falsches Hochzeitsdatum. Die Frau wollte zunächst beim Amtsgericht eine Berichtigung erreichen, was das Gericht jedoch ablehnte. Das Standesamt war aufgrund der unterschiedlichen Daten aber nicht bereit, die Scheidung in das Eheregister einzutragen. Daraufhin beantragte die Frau, den Scheidungsbeschluss zu berichtigen - allerdings ohne Erfolg.
Trotz des falschen Heiratsdatums habe der Scheidungsbeschluss die Ehe des Paares geschieden, so das angerufene Oberlandesgericht. Das Standesamt habe die Scheidung in das Register einzutragen. Zwischen den Ehepartnern habe nur die im Juni 2009 geschlossene Ehe bestanden und um diese sei es bei der Scheidung gegangen. Das Amtsgericht habe entsprechend genau diese Ehe geschieden, und so hätten es die Beteiligten auch verstanden.
Sollte sich das Standesamt trotzdem weiterhin weigern, den Eintrag vorzunehmen, könne die Frau ein anderes Verfahren nach dem Personenstandsgesetz anstrengen.
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