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Veröffentlicht am 28.03.2022 05:01

So langfristig gelten Dienstpläne

Arbeitsrechtlich ist viel Feingefühl gefragt, wenn der Chef den Dienstplan spontan ändert. (Foto: Christin Klose/dpa Themendienst/dpa-tmn)
Arbeitsrechtlich ist viel Feingefühl gefragt, wenn der Chef den Dienstplan spontan ändert. (Foto: Christin Klose/dpa Themendienst/dpa-tmn)
Arbeitsrechtlich ist viel Feingefühl gefragt, wenn der Chef den Dienstplan spontan ändert. (Foto: Christin Klose/dpa Themendienst/dpa-tmn)

Dienstpläne werden in der Regel langfristig und mit ausreichend Vorlauf geplant. Doch unvorhergesehen fällt ein Mitarbeiter aus. Dann versuchen Vorgesetzte, die Lücke zu schließen. Die Kollegen müssen einspringen - oder etwa nicht?

„In Betrieben mit Betriebsrat ist dieser Punkt in der Regel in einer Betriebsvereinbarung zum Dienstplan geregelt“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Fehlt eine Betriebsvereinbarung, dann sind häufig im Arbeitsvertrag die Voraussetzungen und Fristen festgesetzt, die Vorgesetzte für Änderungen einhalten müssen.

Gibt es eine solche Regelung nicht, müssen Vorgesetzte ihre Mitarbeiter meist vier Tage im Voraus informieren, sagt Meyer. Der gleiche Zeitraum gilt für diejenigen, die grundsätzlich auf Abruf arbeiten.

Anders sieht es bei Notfällen aus. Hier können Vorgesetzte auch kurzfristig den Dienstplan ändern. Wann genau es sich um einen Not- oder Eilfall handelt, lasse sich laut dem Fachanwalt für Arbeitsrecht anhand folgender Kriterien bestimmen: Ist es ein Einzelfall oder handelt es sich um ein strukturelles Problem? Kann niemand anderes die Schicht übernehmen?

Ein Notfall liegt nicht vor, wenn dauerhaft zu wenig Personal für die vorgesehenen Dienste eingeteilt sind. In Branchen mit chronischem Personalmangel - etwa in der Pflege - könne daher zum Schutz der Mitarbeiter die maximale Anzahl der Notfälle geregelt sein, die ein Vorgesetzter ausrufen darf.

Bei triftigen Gründen können Mitarbeiter der Dienstplanänderung aber widersprechen. Darunter fallen etwa lang geplante oder nicht verschiebbare Arzttermine. Es sei aber auch Abwägung, ob der Wunsch der Vorgesetzten noch verhältnismäßig ist, sagt Meyer. Muss beispielsweise immer derselbe Arbeitnehmer im Notfall einspringen, sei es vertretbar zu widersprechen.

Liegt solch ein Fall nicht vor, rät Arbeitsrechtler Meyer Mitarbeitern zur Einsicht. Letztlich könnte eine Ablehnung arbeitsrechtlich riskant sein, sagt er. „Bei Verweigerung kann der Arbeitgeber im schlimmsten Fall eine Abmahnung aussprechen.“

Grundsätzlich empfiehlt Peter Meyer, zunächst eine zwischenmenschliche Lösung zu finden. Zeigt der Mitarbeiter Einsicht, kann er darauf hoffen, dass der Arbeitgeber seinerseits Wünschen nach Dienstplanänderungen zustimmt. Denn umgekehrt ist er ebenfalls nicht zum Entgegenkommen verpflichtet.

© dpa-infocom, dpa:220325-99-673710/2

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