Auch wenn der Konsum von Cannabis für Volljährige künftig legal ist, bedeutet das nicht, dass Berufstätige im Job einfach nach der Droge greifen dürfen.
Denn Arbeitnehmer schulden ihre ungetrübte Arbeitsleistung, erklärt Prof. Michael Fuhlrott, Fachanwalt für Arbeitsrecht vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA).
Ist das durch Cannabis nicht mehr gegeben, können arbeitsrechtliche Maßnahmen folgen. Und zwar auch dann, wenn der Konsum in einem Unternehmen nicht offiziell verboten ist. Laut dem Anwalt reicht es schon aus, wenn jemand eigentlich ein lebhafter Typ ist, nach Cannabiskonsum im Büro aber plötzlich ruhig und gedämpft wirkt.
Der Anwalt rät Unternehmen allerdings, die Legalisierung zum Anlass für eine offizielle betriebliche Regelung zu nehmen. So könne der Cannabiskonsum auf dem kompletten Betriebsgelände verboten werden.
Gleichzeitig bestehe eine Fürsorgepflicht, so Fuhlrott. Stehe jemand erkennbar unter Drogeneinfluss, müsse der Arbeitgeber eingreifen und Mitarbeitende nach Hause schicken.
Was nach der Arbeit passiert, ist Sache jedes oder jeder Einzelnen. Ein beim Passieren des Werkstores angezündeter Joint geht Chef oder Chefin nichts mehr an - so lange die Betroffenen am nächsten Tag wieder fit zur Arbeit erscheinen und ihre normale Leistung erbringen.
Ausnahme: Kann etwa durch Arbeitskleidung noch ein betrieblicher Bezug hergestellt werden, kann ein Unternehmen auch das verbieten.
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