Ein Umgangsrecht von Großeltern und Stiefgroßeltern mit ihren Enkelkindern kann auch dann dem Wohl der Kinder dienen, wenn die Eltern mit den Großeltern im Clinch liegen - allerdings nur, wenn die Enkel den Kontakt ausdrücklich wünschen. Auf einen entsprechenden Beschluss des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken (Az: 6 UF 112/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Dabei ist es den Richtern zufolge unerheblich, ob ein Elternteil den Umgang ablehnt. Hauptsache sei, dass der Umgang - gegebenenfalls in begleiteter Form - die Entwicklung der Kinder positiv beeinflusst.
In dem Fall lebte eine Mutter mit ihren drei Kindern im Haushalt der Oma. Nach dem Umzug in eine eigene Wohnung und der Trennung vom Vater nahm das Jugendamt die drei Kinder in Obhut. Zwei Kinder leben seither mit ihrem allein sorgeberechtigten Vater in einer Eltern-Kind-Wohngruppe, das dritte Kind in einer weiteren Einrichtung. Die Großmutter und der Stiefgroßvater wollten ihre Enkel alle zwei Wochen sehen und beantragten ein entsprechendes Umgangsrecht.
Das Amtsgericht wies den Antrag zunächst ab, befand, dass für einen Umgang die Bindungen fehlen, die Kinder einer hohen Belastung ausgesetzt seien und auch, dass Streitigkeiten sowie mangelnde Einsicht der Großeltern einem Kontakt entgegenstünden. Vor dem Oberlandesgericht hingegen hatte die Beschwerde der Großeltern später teilweise Erfolg.
Das Oberlandesgericht hielt einen begleiteten und niedrigschwelligen Umgang für kindeswohldienlich. In den Urteilsgründen führten die Richter aus, dass allein der Blickwinkel des Kindes Maßstab für die Entscheidung sein müsse. Wenn Kinder aufgrund früheren Zusammenlebens den Wunsch äußern, die Großeltern zu sehen, wäre ein vollständiger Abbruch der familiären Kontakte langfristig nicht förderlich.
Ein drohender Loyalitätskonflikt durch bestehende Spannungen steht dem nicht entgegen, wenn der Vater den Umgang nicht kategorisch ablehnt und die Kinder selbst den Kontakt wünschen. Um negative Einflussnahmen zu verhindern und den Vater zu entlasten, ordnete das Gericht jedoch einen begleiteten Umgang als milderes Mittel an.
Die Familienrechtsanwältinnen und -anwälte des DAV leiten aus dem Beschluss ab, dass bei der Prüfung großelterlicher Umgangsrechte das Kindeswohl im Zentrum steht. Selbst bei Vorliegen von familiären Streitigkeiten bedeute dies nicht zwingend den vollständigen Ausschluss von Kontakten. Dabei könne ein begleiteter Umgang als schonendere Maßnahme dienen.
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