Hat ein Ehepartner nach der Trennung auf eine steuerliche Einzelveranlagung bestanden, kann dies nicht ohne Zustimmung des anderen rückgängig gemacht werden.
Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg (Az: 2 UF 212/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem Fall forderte das Finanzamt nach der Trennung des Ehepaars von beiden Einkommensteuererklärungen für insgesamt sieben Jahre. Während die Frau begann, die Unterlagen zusammenzustellen, wies sie ihren Mann darauf hin, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung wirtschaftlich vorteilhaft wäre. Der Mann bestand in einem Whatsapp-Austausch jedoch ausdrücklich auf einer Einzelveranlagung. Eine verhängnisvolle Entscheidung.
Als die Frau eine Rückerstattung von knapp 11.000 Euro erhielt, er selbst dagegen rund 23.000 Euro nachzahlen sollte, wollte der Mann nun doch rückwirkend die gemeinsame Veranlagung. Vor Gericht scheiterte er in erster und zweiter Instanz.
Aufgrund der ehelichen Verbundenheit und Fürsorgepflicht bestehe grundsätzlich ein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung. Die Verpflichtung, einer solchen zuzustimmen, bleibe auch nach der Scheidung als Nachwirkung der Ehe bestehen. Im vorliegenden Fall sei die Frau dem jedoch durch die ausdrückliche Ablehnung des Mannes enthoben, so die Gerichte.
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