Wer in einen Verkehrsunfall gerät, muss darauf achten, den entstandenen Schaden im Nachgang nicht unnötig zu vergrößern. Etwa durch überhöhte Mietwagenkosten. Aber unter bestimmten Umständen muss eine gegnerische Versicherung den Mietwagen auch für fünf Monate zahlen.
Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Coburg (Az.: 15 C 1647/24), auf welche die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, dessen Auto bei einem Unfall stark beschädigt wurde - ein Fall für die gegnerische Versicherung, die unstrittig umfassend eintrittspflichtig für den Unfallschaden war, so das Gericht. Der Mann entschied sich bei Reparaturkosten von rund 9.900 Euro für eine Instandsetzung. Zwar lag der Wiederbeschaffungswert bei nur 9000 Euro, aber die Reparatur war durch die sogenannte 130-Prozent-Grenze möglich. Dabei werden die Reparaturkosten eines wirtschaftlichen Totalschadens übernommen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert des Autos um höchstens 30 Prozent übersteigen.
Für die Dauer der Reparatur wurde ein Mietwagen organisiert. So weit, so gut. Der Haken aber: Das Girokonto des Betroffen war seinerzeit dauerhaft mit mehreren tausend Euro im Minus. Dazu hatte er kurz vorher auch noch ein hohes Darlehen aufgenommen. Vorfinanzieren konnte er die Reparatur also nicht. Den Angaben zufolge wies daher der Anwalt des Mannes die gegnerische Versicherung ausdrücklich auf diesen Umstand hin. Eine weitere Kreditaufnahme wäre unmöglich.
So aber verzögerte sich der Beginn der Reparatur - bis die Versicherung einen Vorschuss überwiesen hatte. Insgesamt sorgte das dafür, dass in der Zwischenzeit Mietwagenkosten von über 4.200 Euro für fünf Monate anfielen. Davon wiederum wollte die Versicherung zunächst auch nur 630 Euro regulieren. Die Sache ging daher vor Gericht.
Dieses stellte fest, dass sich ein bei einem Unfall Geschädigter nicht über Gebühr verschulden oder einen Kredit aufnehmen müsse, falls der Schädiger die Regulierung verzögert. Seinen Pflichten hatte der Betroffen schon damit genügt, dass er rechtzeitig auf seine wirtschaftliche Notlage aufmerksam gemacht hatte.
Die beklagte Versicherung selbst hätte die Kosten begrenzen können, wenn sie schneller gezahlt hätte. Verzögerungen, die hier durch verspätete Ersatzteillieferungen in der Werkstatt noch dazugekommen waren, sind demnach ebenfalls das Risiko des Schädigers.
Zudem konnte der Betroffene für den Zeitraum noch einen Sonderpreis von 21 Euro netto pro Tag beim Mietwagenverleih aushandeln, sodass das Gericht die Kosten in voller Höhe als erstattungsfähig betrachtete.
© dpa-infocom, dpa:260814-930-526957/1