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Veröffentlicht am 16.01.2024 14:29

Unterhaltsvorschuss - zählt Beziehungsstatus auf Facebook?

Bei der Entscheidung, ob für Alleinerziehende ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, sind die tatsächlichen Lebensumstände ausschlaggebend - und nicht der Status in sozialen Medien. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)
Bei der Entscheidung, ob für Alleinerziehende ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, sind die tatsächlichen Lebensumstände ausschlaggebend - und nicht der Status in sozialen Medien. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)
Bei der Entscheidung, ob für Alleinerziehende ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, sind die tatsächlichen Lebensumstände ausschlaggebend - und nicht der Status in sozialen Medien. (Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa/dpa-tmn)

Alleinerziehende können einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Möglich ist dies, wenn sie für ihr Kind keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt erhalten. Den Vorschuss bekommen sie für Kinder bis zu 18 Jahre. Alleinerziehende erhalten nach Angaben des Familienministeriums je nach Alter des Kindes 230 Euro, 301 Euro oder 395 Euro pro Monat.

Bei der Frage, ob der Vorschuss gewährt wird, ist der Beziehungsstatus auf sozialen Medien wie Facebook nicht maßgeblich. Das zeigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen (Az.: 8 K 805/21), auf die der Deutsche Anwaltverein hinweist.

Der Fall

Der Vater beantragte für seine im Haushalt lebenden Kinder einen Unterhaltsvorschuss. Von der Mutter der Kinder lebte er getrennt.

Auf Facebook hatte der Mann seinen Status „in einer Beziehung“ mit der Kindsmutter geändert. Daraufhin wurden die Bescheide für den Unterhaltsvorschuss aufgehoben und bereits gewährte Zahlungen zurückgefordert. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft bestünde.

Die Gerichtsentscheidung

Das Gericht entschied anders und verwies darauf, dass die tatsächlichen Lebensumstände ausschlaggebend sind - und nicht der Status in sozialen Medien. Der Facebook-Status weise nicht zwangsläufig auf eine tatsächliche familiäre Lebensgemeinschaft hin. Entscheidend sei, ob die Eltern dauerhaft getrennt leben.

Die Mutter bestätigte, dass keine häusliche Gemeinschaft besteht. Daher wurde die Rückzahlungsaufforderung als rechtswidrig eingestuft und aufgehoben.

© dpa-infocom, dpa:240116-99-633515/2


Von dpa
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