Wer sich für eine gebrauchte Immobilie interessiert, sollte nicht nur das Objekt gründlich besichtigen. Auch ein Blick in das Grundbuch kann sinnvoll sein. Denn hier können sogenannte Grunddienstbarkeiten eingetragen sein, die Dritten gewisse Rechte zugestehen können, von Käuferinnen und Käufern aber nicht unbedingt gewünscht sind.
Gängig sind etwa Wegerechte wie das Geh-, Fahr- oder Leitungsrecht. Steht ein Geh- oder Fahrrecht im Grundbuch, ist der im Eintrag benannte Personenkreis dazu berechtigt, das jeweilige Grundstück zu betreten oder zu befahren. Ein typisches Beispiel dafür sei das sogenannte Hammergrundstück, bei dem ein Grundstück nur über einen Weg, der durch das davor stehende Grundstück führt, zu erreichen ist, sagt Tim Mensak, Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbundes.
Was ebenfalls vorkommt: das eingetragene Wohnungsrecht. Das sichert Rechteinhabern zu, ein Gebäude oder zumindest Teile davon bewohnen zu dürfen. „Wohnen zum Beispiel die Eltern des Verkäufers noch im Haus, übernimmt der Käufer das Wohnungsrecht“, sagt Holger Schiller Rechtsanwalt vom Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen. Berechtigte würde man dann nur mit deren Zustimmung, deren dauerhaftem Umzug in ein Pflegeheim oder deren Tod los.
Und auch das Nießbrauchsrecht ist im Grundbuch keine Seltenheit. Es gibt dem Nießbraucher das Recht, die Immobilie entweder selbst zu bewohnen oder sie zu vermieten und so Einnahmen zu erzielen. „Ist ein Nießbrauchsrecht eingetragen, kann das den Verkaufswert des Grundstücks erheblich mindern“, sagt Schiller.
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