Unwetterschäden: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar | FLZ.de | Stage

arrow_back_rounded
Lesefortschritt
Veröffentlicht am 25.06.2025 00:07

Unwetterschäden: Diese Kosten sind steuerlich absetzbar

Hat ein Unwetter bei Ihnen Verwüstung und Zerstörung angerichtet? Dann können Reparaturkosten oder Wiederbeschaffung unter Umständen die Steuer mindern. (Foto: picture alliance / dpa)
Hat ein Unwetter bei Ihnen Verwüstung und Zerstörung angerichtet? Dann können Reparaturkosten oder Wiederbeschaffung unter Umständen die Steuer mindern. (Foto: picture alliance / dpa)
Hat ein Unwetter bei Ihnen Verwüstung und Zerstörung angerichtet? Dann können Reparaturkosten oder Wiederbeschaffung unter Umständen die Steuer mindern. (Foto: picture alliance / dpa)

Extreme Wetterereignisse wie Starkregen, Hochwasser oder Stürme treten immer häufiger auf und hinterlassen oft beträchtliche Sachschäden. Ob beschädigtes Wohnhaus, zerstörter Hausrat oder defekte Maschinen - Betroffene stellen sich nach der ersten Schadensbewältigung die Frage: Kann man die entstandenen Kosten steuerlich geltend machen? 

„Wurde das eigene Wohnhaus, die Wohnung oder der Hausrat durch ein Unwetter beschädigt, können die selbst getragenen Kosten in vielen Fällen als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Doch die Absetzbarkeit ist an Voraussetzungen geknüpft.“

Dafür muss es sich bei den Zerstörungen um existenzielle Gegenstände handeln, ein unabwendbares Ereignis muss stattgefunden haben und es dürfen weder eigenes Verschulden noch Schadenersatzansprüche oder Erstattungsmöglichkeiten vorliegen. Des Weiteren müssen alle Versicherungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden sein. 

Heißt: Bestand eine allgemein zugängliche Möglichkeit, sich gegen das Risiko abzusichern, die nicht ergriffen wurde, erkennen die Finanzämter den Schaden auch nicht an. Etwa der verpasste Abschluss einer Gebäude- oder Hausratversicherung. Eine spezielle Elementarversicherung darf allerdings nicht vorausgesetzt werden.

Reparatur darf nicht Verschönerung dienen

Steuerlich absetzbar sind jedoch nur die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur von Gegenständen, die für die grundlegende Lebensführung unerlässlich sind. Dazu zählen insbesondere die Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidung. Die Maßnahmen dürfen lediglich der Wiederherstellung oder Sicherung, nicht jedoch der Verschönerung oder Verbesserung dienen. 

Zudem sollten notwendige Unterlagen, wie detaillierte Rechnungen für Reparaturen und Maßnahmen, Fotos zur Dokumentation des Schadens, gegebenenfalls Gutachten oder Stellungnahmen der Gemeinde über das Unwetter und Versicherungsabrechnungen oder -ablehnungen aufbewahrt werden.

„Die steuerliche Entlastung erfolgt erst oberhalb der zumutbaren Eigenbelastung, die abhängig ist vom Einkommen, Familienstand und der Anzahl der Kinder“, sagt Karbe-Geßler. „Nur der übersteigende Betrag wirkt sich tatsächlich steuermindernd aus.“

Auch Reparatur beschädigter Fahrzeuge kann Vorteil bringen

Auch Fahrzeuge bleiben bei Unwettern oft nicht verschont. Die steuerliche Absetzbarkeit hängt jedoch davon ab, ob das Fahrzeug privat oder betrieblich genutzt wird. Schäden an privat genutzten Autos sind grundsätzlich nicht steuerlich absetzbar. „Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Nutzung steht“, so Karbe-Geßler. „Zum Beispiel während der Fahrt zur Arbeit.“

„In solchen Fällen können Schäden unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.“ Schäden an betrieblich genutzten Fahrzeugen - zum Beispiel Firmenwagen - stellen abziehbare Betriebsausgaben dar. Reparaturkosten mindern den steuerpflichtigen Gewinn.

© dpa-infocom, dpa:250624-930-713465/1


Von dpa
north