Sechs Jahre Haft hat das Landgericht Ansbach im Februar 2025 gegen einen Kellner verhängt, der im Festzelt der Dinkelsbühler Kinderzeche seinen Chef mit einem Maßkrug angegriffen und schwer verletzt hatte. Doch jetzt musste der Fall vor einem anderen Strafsenat neu verhandelt werden: Der Bundesgerichtshof hatte das Urteil aufgehoben.
Es geschah am letzten Abend der Dinkelsbühler Kinderzeche im Juli 2024. Der Aushilfskellner Elyas B. (Name geändert) geriet gegen 23 Uhr im Festzelt mit seinem Chef, dem Zeltmeister, in Streit. Der verbalen Auseinandersetzung – unter anderem soll Elyas B. seinen Chef „Motherfucker” genannt haben – folgte eine Ohrfeige, die der Zeltmeister seinem Kellner verpasste, woraufhin der ihm mit einem gläsernen Maßkrug wuchtig ins Gesicht schlug und schwer verletzte.
Die Große Strafkammer des Landgerichts Ansbach verurteilte ihn deshalb wegen versuchten Totschlags zu sechs Jahren Gefängnis. Das Urteil bewegte sich damit am untersten Ende eines Strafrahmens, auf den sich Kammer, Staatsanwaltschaft und Verteidiger Bernd Hönicka verständigt hatten.
Der Anwalt ging dennoch in Revision – erfolgreich, denn der Bundesgerichtshof (BGH) kassierte das Urteil. Der aus Eritrea stammende Kellner sei laut eigener Aussage vor der Tat durch den Zeltmeister mit den Worten „Scheiß-Schwarzer” und „Scheiß-Affe” rassistisch beleidigt worden, so der BGH. Diese Provokation könne eine gewisse Mitschuld des späteren Opfers an der Eskalation des Geschehens bedeuten. Das hätten die Ansbacher Richter zu wenig gewürdigt. Hintergrund: Nach Paragraf 213 des Strafgesetzbuches liegt ein minder schwerer Fall des Totschlags vor, wenn der Täter zuvor vom Opfer durch eine schwere Beleidigung „zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist”.
Dem BGH fehle es an einer eingehenden Würdigung des beiderseitigen Verhaltens von Täter und Opfer, erklärte die Vorsitzende Richterin Elke Beyer jetzt zu Beginn der neuen Verhandlung: „Wir werden uns mit der Vorgeschichte der Tat beschäftigen.”
Was sich gar nicht so einfach gestaltete. Der inzwischen – nicht an den Folgen der Tat – verstorbene Zeltmeister hatte immer bestritten, Elyas B. derart übel beleidigt zu haben. Von ihm liegt die schriftliche Aussage vor, zum Streit sei es gekommen, weil der Kellner den Rest seiner angetrunkenen Maß Bier auf zum Verkauf bereitstehende Maßkrüge verteilt habe, die deshalb nicht mehr verkauft werden durften.
„Was war der Auslöser?”, fragte Richterin Beyer den Angeklagten. Doch trotz einer mehr als halbstündigen intensiven Befragung und trotz eines Dolmetschers für die eritreische Tigrinya-Sprache erhielt sie keine schlüssigen Antworten zum Ablauf des Geschehens.
Auch die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen waren widersprüchlich. Während zum Beispiel eine Polin, die Stammgast im Festzelt war, erklärte, der Zeltmeister habe den Kellner beim Schlag mit der flachen Hand gar nicht erwischt, sagte der Sicherheitsmann, der beim Gerangel mittendrin stand, aus, der Kellner sei nach der Ohrfeige zu Boden gegangen, gleich wieder aufgestanden und habe dann mit dem Maßkrug zugeschlagen. Die polnische Zeugin meinte dagegen, sie könne nicht sagen, ob der Kellner wirklich mit dem Krug zugeschlagen habe. Laut ihrer Aussage waren Unregelmäßigkeiten mit den Biermarken Auslöser des Streits.
Gleich mehrere Zeuginnen und Zeugen – unter anderem die Seniorchefin des Festzelt-Unternehmens – bestritten, dass im Zelt ein rassistischer Unterton vorgeherrscht habe. Der ehemalige Vermieter von Elyas B., der ihm den Aushilfsjob im Festzelt besorgt hatte, beschrieb den Angeklagten zwar als „sympathisch offenen Menschen”, der mit den Gästen gut konnte. Der aber wegen Nichtbeachtung der Arbeitsabläufe immer wieder in Konflikte geriet. Bei solchen Konflikten habe Elyas B. den anderen schnell rassistische Motive unterstellt.
Oberstaatsanwalt Jürgen Krach erklärte in seinem Plädoyer, man habe in der Verhandlung nicht viel Neues zur Vorgeschichte der Tat erfahren. Allerdings glaube er nicht, „dass diese Beleidigungen stattgefunden haben oder im Zusammenhang mit dem Tatablauf stehen”. Der Angeklagte interpretiere jede Form der Kritik als Rassismus. Kein Zeuge spreche davon, „dass so etwas gesagt worden sein soll”.
Der Zeltmeister, der die Beleidigungen stets abgestritten hatte, habe die Ohrfeige zugegeben – ein schwerwiegenderes Delikt, was die Aussage glaubwürdig mache. Es gebe unterschiedliche Aussagen, wie hart die Ohrfeige ausgefallen sei. Allerdings sei bei den polizeilichen Ermittlungsfotos, die kurz nach der Tat gemacht wurden, auf der Wange des Angeklagten nichts zu sehen.
Der Oberstaatsanwalt sah „keinen Anlass, von einer Haftstrafe von sechs Jahren abzuweichen”.
Der Verteidiger Bernd Hönicka erklärte, der Angeklagte habe gleich beim ersten Treffen gesagt, er sei rassistisch beleidigt worden. Vermutlich sei die Lage am Ausschank wegen der Biermarken eskaliert. „Und wir haben gehört, dass der Zeltmeister leicht aus der Haut fahren konnte.” Die gegenseitigen Beleidigungen – auch das „Motherfucker” des Angeklagten – seien bestritten worden.
Dann sei die Ohrfeige gekommen: „Ganz harmlos wird sie nicht gewesen sein.” Die schriftliche Aussage des Zeltmeisters als zentrale Grundlage im Gericht zu verlesen, sei zu hinterfragen, so Hönicka. Man könne nicht nachfragen und es seien keine wörtlichen Protokolle. Es blieben die Ohrfeige, die spontane Reaktion des Angeklagten – und die Beleidigungen, auch wenn sie vielleicht Tage zuvor gefallen seien. Der Anwalt forderte, den Paragrafen 213 zu berücksichtigen und die Strafe wegen eines minder schweren Falls auf vier Jahre und sechs Monate zu senken.
Das Urteil von Richterin Elke Beyer lautete auf fünf Jahre und zehn Monate Gefängnis. „Wir glauben dem Angeklagten die Beleidigungen am Tattag nicht”, so die Richterin. Im ganzen Verfahren habe man keinen einzigen Anhaltspunkt für einen rassistischen Unterton gefunden: „Irgendwie hat das der Angeklagte verinnerlicht.”
Dass er die Ohrfeige zugegeben habe, mache die Aussage des Zeltmeisters schlüssig. Der Angeklagte habe gar nicht schildern können, wie der Ablauf des Geschehens gewesen sei. „Wir sind hier nicht im Bereich des Paragrafen 213”, so Beyer. Die Haftstrafe werde nur wegen der Länge des Verfahrens verkürzt.