Ab wann gilt man eigentlich als testierunfähig? Mit dieser Frage musste sich kürzlich das Landgericht Frankenthal (Az. 8 O 97/24) befassen. Das Ergebnis: Selbst wer an einer Demenz erkrankt ist, kann grundsätzlich noch dazu in der Lage sein, ein wirksames Testament zu errichten.
Entscheidend sei laut dem Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch dazu in der Lage ist, sich ein klares Urteil über die Tragweite seiner Anordnungen zu bilden und frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. In dem konkreten Fall sah das Landgericht Frankenthal das als gegeben an und wies den Eilantrag eines Testamentsvollstreckers zurück, der erreichen wollte, dass das Testament einer 90-jährigen Demenzkranken für unwirksam erklärt wird.
Die Frau hatte kurz vor ihrem Tod vor einem Notar ein Testament errichtet, in dem sie dem Sohn einer Freundin ihr wertvolles Anwesen vermachte. Sie selbst hatte keine nahen Angehörigen mehr. In seiner Urkunde hatte der Notar der Frau uneingeschränkte Geschäfts- und Testierfähigkeit bestätigt. Der Testamentsvollstrecker bezweifelte das und legte Arztbriefe vor, die eine Demenzerkrankung der Frau belegen sollten.
Dem Gericht genügten die Arztbriefe allerdings nicht als Beleg für eine mögliche Testierunfähigkeit. Insbesondere fehlte den Richtern eine genaue Einstufung des Demenzgrades, ohne die eine verlässliche Beurteilung nicht möglich sei. Das Gericht hielt vielmehr fest, dass eine beginnende oder leichte Demenz nicht automatisch zur Testierunfähigkeit führe.
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