Gehört einem Ehepartner die eheliche Wohnung, steht ihm diese im Fall einer Scheidung zu. Anders können die Dinge liegen, wenn für den Ehepartner und die Kinder, die dort leben, durch einen erzwungenen Auszug eine unbillige Härte vorläge. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main (Az: 6 UF 87/22) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall blieb eine Frau nach der Trennung mit den drei Kindern in der ehelichen Wohnung. Bei der handelte es sich allerdings um eine Eigentumswohnung, die dem Mann allein gehört. Der forderte die Wohnung für sich - und hatte vor Gericht Erfolg.
Grundsätzlich seien die Eigentumsverhältnisse zu beachten. Nur im Härtefall könne der Ehepartner vom Ehepartner, dem die Wohnung gehört, die Überlassung verlangen, so das Gericht.
Für eine unbillige Härte gelten hohe Anforderungen. So sei die Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehepartner nur zulässig, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden. Das sei etwa der Fall, wenn der Expartner für sich und die Kinder keine Wohnung finden könne. Das sei hier jedoch nicht der Fall.
Zwar behauptete die Frau, es sei für sie und die Kinder unmöglich, eine Ersatzwohnung zu finden. Doch habe sie keinerlei Anstrengungen unternommen, überhaupt eine Wohnung zu finden. Anders als das Jugendamt meinte das Gericht, dies wäre ihr innerhalb der zwei Jahre nach der Trennung zumutbar gewesen. Auch sei ihre Befürchtung eher abstrakt, dass ein Umzug die Kinder durch Verlust der sozialen Bindungen in Schule, Freundeskreis und Verein destabilisieren könne.
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