Bei Frühgeborenen besteht das Risiko, dass sich die Netzhaut ablöst. Empfiehlt die Klinik bei der Entlassung eine zu späte Augenarzt-Kontrolle, muss sie für den Schaden haften, wenn das Kind in der Zwischenzeit erblindet.
Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil entschieden (AZ: 5 U 45/22), auf das das Portal anwaltauskunft.de aufmerksam macht.
Im konkreten Fall ging es um ein Frühgeborenes, das in der 25. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen war. Die ersten drei Monate nach der Geburt verbrachte der Junge im Krankenhaus und wurde dort regelmäßig augenärztlich untersucht. Bei seiner Entlassung lautete die Empfehlung der Klinik: die nächste Kontrolle nach drei Monaten.
Doch bereits nach fünf Wochen zeigte sich, dass sich die Netzhaut des Jungen abgelöst hatte. Ein Auge ist dadurch vollständig erblindet, auf dem anderen besteht eine schwere Sehbehinderung.
Das Gericht bewertete die Empfehlung der Klinik als sogenannte fehlerhafte Sicherungsaufklärung. Hätte ein Arzt oder eine Ärztin die Netzhaut des Kindes deutlich früher untersucht, wäre eine erfolgreiche Therapie noch möglich gewesen. Etwa durch eine Laserbehandlung, wie ein Sachverständiger feststellte.
Die Klinik muss daher für den Schaden haften. Das Gericht verpflichtete sie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 130 000 Euro.
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