Die Auflösung eines Fonds, um Fixkosten zahlen zu können, spricht nicht gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen einer Scheidung. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az: 13 UF 16/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Im konkreten Fall ließ sich ein Rentnerpaar nach 17 Jahren Ehe scheiden. Die Frau erhielt eine deutlich höhere Rente als der Mann. Sie war der Meinung, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gerecht wäre, was im Juristendeutsch als grob unbillig bezeichnet wird. Denn ihr Mann habe in unvernünftiger Weise die Versorgungsausgleichsbilanz durch Verringerung eigener Versorgungen oder Versorgungsansprüche verändert.
Als Selbstständiger hatte er keine Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, sondern Geld in Kapitalfonds angelegt. Doch die hatte er mittlerweile aufgelöst und damit mutwillig für ein Ungleichgewicht gesorgt, ärgerte sich die Frau. Aus ihrer Sicht verfüge er auch ohne den Versorgungsausgleich über ein ausreichend großes Vermögen, allein durch seinen Anteil von über 300 000 Euro am Verkauf von zwei gemeinsamen Immobilien.
Das sah das Gericht anders. Die Auflösung des Fondvermögens stellt keinen Ausschlussgrund für den Versorgungsausgleich dar, entschied das Gericht. Der Mann habe die Fonds aufgelöst, um Fixkosten, die seine Renteneinkünfte überstiegen, wie etwa Miete und Krankenversicherung zu bestreiten. Er habe dies auch getan, um keine Unterhaltsansprüche gegenüber seiner Ehefrau geltend machen zu müssen.
Das Gericht führte auch noch ein weiteres Argument an: Ihr Mann sei bereits bei der Heirat selbstständig tätig gewesen. Dass er während der Ehe keine Versorgungsanwartschaften erworben habe, war also Teil der gemeinsamen Lebensplanung.
Diese Sichtweise kostet die Ex-Gattin eine Menge Geld: Durch den Versorgungsausgleich wird ihre Rente nun um rund 540 Euro gekürzt. Damit liege sie noch deutlich über dem eheangemessenen Selbstbehalt, ihr Mann deutlich darunter, so das Gericht.
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