Weg ist weg: Wer Opfer eines Trickbetrugs wird, muss den finanziellen Verlust in aller Regel in voller Höhe tragen. Denn steuerlich lassen sich solche Schäden nicht geltend machen. Das hat das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 360/25 E) kürzlich entschieden.
In dem konkreten Fall war eine 77-Jährige telefonisch von Betrügern kontaktiert worden. Mit der bekannten Masche des Schockanrufs gab sich einer der Täter als Rechtsanwalt aus und gaukelte der Frau vor, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die dadurch drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro abgewendet werden.
Unter Zeitdruck übergab die Frau schließlich den hohen Bargeldbetrag. Als sie die Täuschung später erkannte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Den Vermögensverlust wollte sie in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen lassen.
Das Finanzgericht machte jedoch deutlich: Verluste durch Trickbetrug gehören nicht zu den Aufwendungen, die steuerlich absetzbar sind. Denn außergewöhnliche Belastungen könnten nur dann anerkannt werden, wenn sie zwangsläufig entstünden und die Existenz beträfen.
„Darunter fallen etwa Schäden durch Brand, Hochwasser oder Diebstahl von Hausrat“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Auch der Verlust lebensnotwendiger Gegenstände, etwa Kleidung, Möbel oder ein für den Beruf benötigtes Auto, kann berücksichtigt werden.“
Bargeld hingegen zählt nicht dazu. Es gehört nach Auffassung der Richter nicht zu den existenziell notwendigen Gütern, sondern in den Bereich der allgemeinen Vermögensverwaltung. Außerdem fehlte es an der steuerrechtlich geforderten Zwangsläufigkeit. Die Frau hätte Handlungsmöglichkeiten gehabt, um den Schaden abzuwenden - etwa durch Nachfrage bei echten Behörden oder durch Kontakt zu Angehörigen. Deshalb sei der Verlust steuerlich nicht abziehbar.
Für viele Geschädigte ist das eine bittere Botschaft. Denn während Versicherungen bei Einbruch oder Brandschäden einspringen, bleiben Opfer von Trickbetrügern meist auf den Verlusten sitzen - und auch das Finanzamt hilft nicht. Allerdings ist der Rechtsstreit noch nicht endgültig beigelegt.
Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt. Damit besteht die Chance, dass die obersten Finanzrichter den Fall grundsätzlich bewerten.
Der Rat daher: „Betroffene, die ähnliche Verluste erlitten haben, sollten Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen“, so Karbe-Geßler. „So bleibt die Möglichkeit offen, von einer künftigen Entscheidung des BFH zu profitieren.“
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