Reguliert eine Versicherung nach einem Unfall den Schaden, darf man dadurch in der Regel nicht schlechter gestellt werden als davor - aber manchmal auch nicht besser. Dann sorgt der sogenannte Neu-für-Alt-Abzug vereinfacht gesagt dafür, dass man mit einem Neuteil keinen messbaren wirtschaftlichen Vorteil bekommt.
Doch diese Regelung hat Grenzen, etwa wenn ein Austausch von Kindersitzen aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln, über die der ADAC berichtet (Az.: 263 C 63/25).
In dem Fall war ein Fahrer der unverschuldet mit dem Fahrzeug eines Verwandten in einen Unfall geraten. Für drei Kindersitze im Auto wollte der Halter im Nachgang von der zuständigen Versicherung den vollen Neupreis erstattet bekommen. Doch der Versicherer verweigerte die Zahlung. Seine Begründung: Zum einen wären die Sitze bei der Art von Unfall im vorliegenden Fall gar nicht beschädigt worden. Und zum anderen würde man, falls überhaupt, nur den Zeitwert ersetzen.
Doch das Amtsgericht war auf der Seite des Fahrzeughalters. Demnach sei anerkannt, dass die weitere Verwendung eines Kindersitzes nach einem Unfall nicht zumutbar sei, weil:
So sei es notwendig, Kindersitze nach Unfällen, die über eine reine Bagatellgrenze hinausgehen, auszutauschen. Schon allein wegen der Möglichkeit, dass sich unsichtbare Haarrisse gebildet haben könnten. Im vorliegenden Fall ging es um einen Heckaufprall, bei dem ein Schaden von mehr als 8.000 Euro entstanden war - kein Bagatellschaden also.
Der eingangs erläuterte Neu-für-Alt-Abzug griff hier nicht. Denn der Kauf von gebrauchten Kindersitzen wurde nicht als adäquater Ersatz angesehen. So musste die Versicherung die vom Kläger angegebenen Neu-Werte der Kindersitze voll erstatten.
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