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Veröffentlicht am 04.09.2026 11:44

Wahlplakat beschädigt: Welche Strafe droht?

Kein Kavaliersdelikt: Die Beschädigung von Wahlplakaten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Foto: Fabian Strauch/dpa/dpa-tmn)
Kein Kavaliersdelikt: Die Beschädigung von Wahlplakaten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Foto: Fabian Strauch/dpa/dpa-tmn)
Kein Kavaliersdelikt: Die Beschädigung von Wahlplakaten kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. (Foto: Fabian Strauch/dpa/dpa-tmn)

Im Wahlkampf gehören Wahlplakate zum Straßenbild und sollen Parteien und Kandidaten sichtbar machen. Doch nicht immer bleiben die Plakate unberührt. Sie werden heruntergerissen, mit Farbe oder Sprüchen beschmiert, zerkratzt oder gleich komplett entwendet. Doch was auf den ersten Blick nach harmlosen Streichen aussieht, kann ernsthafte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. 

  • Wer ein Wahlplakat etwa beschmiert, besprüht, überklebt oder anderweitig beschädigt, macht sich der Sachbeschädigung strafbar. 
  • Bei Verurteilung drohen laut Strafgesetzbuch Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
  •  „Je nach Inhalt von Aufschrift oder Schmiererei können darüber hinaus weitere Straftatbestände in Betracht kommen“, sagt eine Sprecherin des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt.

Inhalt der Schmiererei entscheidend

Sind aufgetragene Kritzeleien etwa darüber hinaus ehrverletzend, kann zusätzlich der Straftatbestand der Beleidigung erfüllt sein. Auch wenn Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen - wie etwa ein Hakenkreuz - verwendet oder Äußerungen getätigt werden, die die Voraussetzung für eine Volksverhetzung erfüllen, kann das Strafmaß höher ausfallen. Zudem können betroffene Politikerinnen und Politiker in diesen Fällen unter Umständen Schadensersatzansprüche geltend machen.

Wer ein Wahlplakat gleich ganz abmontiert und mitnimmt, kann sich zudem des Diebstahls schuldig machen. Hier drohen Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Selbst der Versuch ist strafbar.

Ermittlung der Täter oft schwierig

Laut dem Rechtsanwalt Christian Rode, der auch Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins ist, werden Wahlplakat-Vergehen - sofern der oder die Täter überhaupt ermittelt werden können - in der Regel mit Geldstrafen belegt. „Nur in außergewöhnlichen Fällen kommen Freiheitsstrafen, zunächst auf Bewährung in Betracht“, so der Rechtsanwalt. Das zum Beispiel bei Wiederholungstaten oder der systematischen Zerstörung einer Vielzahl von Plakaten der Fall sein. 

Und was können Passanten, Zeugen, Betroffene und Parteien nun unternehmen, wenn sie gegen Wahlplakat-Wut vorgehen wollen? Hilfreich ist es laut dem Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Schäden zum Beispiel mittels Fotos zu dokumentieren und Strafanzeige bei der Polizei zu stellen.

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Von dpa
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