Steuerhinterziehung kann weitreichende Konsequenzen haben - und zwar nicht nur auf strafrechtlicher, sondern auch auf persönlicher und beruflicher Ebene. Darauf weist Nico Glöckle hin. Er ist Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht in Stuttgart. Diese Folgen drohen bei Steuerhinterziehung:
Das Gesetz sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.
Die hinterzogenen Steuern müssen zurückgezahlt werden. Außerdem werden Nachzahlungs- und Hinterziehungszinsen fällig. Zusätzlich kann es Säumnis- oder Verspätungszuschläge geben. Das kann sich bei längeren Zeiträumen und größeren Summen läppern. Beispiel: Bei Zahlung ein Jahr nach der Hinterziehung sind es schon 6 Prozent Hinterziehungszinsen.
Wer zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt wurde, dem können die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit für öffentliche Ämter aberkannt werden, und zwar für zwei bis fünf Jahre. Verschiedene berufsrechtliche Vorschriften (etwa §14 Abs.2 Nr.2 BRAO für Rechtsanwälte) sehen sogar den Ausschluss aus dem Beruf vor, wenn Betroffene aufgrund einer Verurteilung kein öffentliches Amt mehr bekleiden dürfen.
Bei Verurteilung zu einer Geldstrafe ab 60 Tagessätzen muss auch jemand, der Steuern hinterzogen hat, damit rechnen, dass ihm Fluglizenz, Waffenschein oder Waffenbesitzkarte sowie Jagdschein entzogen werden. Denn dann geht man laut Glöckle davon aus, dass diese Person „unzuverlässig“ ist - was eine Voraussetzung für all diese Lizenzen und behördlichen Genehmigungen ist.
Grundsätzlich kann das Gericht bei Steuerhinterziehung für die Dauer von ein bis fünf Jahren die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges verbieten. Praktisch wird das allerdings selten umgesetzt.
„Voraussetzung ist, dass die Tat im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht“, sagt Rechtsanwalt Glöckle. Das ist der Fall, wenn der Beruf für eine Steuerhinterziehung missbraucht oder berufliche Pflichten erheblich verletzt wurden, etwa von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.
Ein Gewerbetreibender gilt zudem als unzuverlässig, wenn es klare Hinweise darauf gibt, dass er seinen finanziellen Pflichten nicht nachkommt. Das kann unter anderem bei sehr hohen Steuerschulden der Fall sein. Die Gewerbeordnung schreibt dann vor, dass er sein Gewerbe nicht mehr ausüben darf.
Bei Beamten wiederum kann bei Steuerhinterziehung ein Disziplinarverfahren durch den Dienstherrn eingeleitet werden. Eine Disziplinarmaßnahme kann von einem Verweis bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reichen.
„Die Rechtsprechung stuft eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einer Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von ca. 500.000 Euro als verhältnismäßig ein“, sagt der Steuerexperte. Wird ein Beamter zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet damit ohnehin das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes.
Wer unbewusst Steuern hinterzogen hat, muss zwar keine strafrechtliche Sanktion befürchten, jedoch eine Geldbuße. Eine sogenannte Ordnungswidrigkeit kann nach Auskunft von Nico Glöckle bis zu 50.000 Euro kosten.
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