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Veröffentlicht am 23.12.2025 10:01

Wenn an den Feiertagen der Chef anruft

Weihnachtsstimmung und festliche Ruhe bestimmen den Feiertag: Ohne vertragliche Regelung besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Weihnachtsstimmung und festliche Ruhe bestimmen den Feiertag: Ohne vertragliche Regelung besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)
Weihnachtsstimmung und festliche Ruhe bestimmen den Feiertag: Ohne vertragliche Regelung besteht keine Pflicht zur Erreichbarkeit. (Foto: Christin Klose/dpa-tmn)

Wer Weihnachten frei hat, mag nicht an die Arbeit denken. Doch was, wenn auf einmal der Chef oder die Chefin anruft? Wenn das Telefon klingelt und der Chef oder die Chefin noch etwas von einem wollen, ist das arbeitsrechtlich nicht in Ordnung.

Erreichbarkeit an Feiertagen

Laut Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht, müssen Arbeitnehmende an Feiertagen grundsätzlich nicht für die Arbeit erreichbar sein. Das betrifft übrigens auch andere Ruhezeiten wie den Urlaub, Krankheitstage oder nach Feierabend.

Eine Ausnahme gilt, wenn im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung ausdrücklich steht, dass man an Feiertagen erreichbar sein muss. In speziellen Berufen wie Feuerwehr, IT-Bereitschaftsdienst oder in leitenden Funktionen kann Erreichbarkeit auch an Feiertagen notwendig sein.

Recht auf Freizeit

Ohne solche Vereinbarungen oder Regelungen gilt laut Görzel: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben ein Recht auf Freizeit und müssen nicht erreichbar sein. Arbeitgeber dürfen nicht verlangen, dass sie Ihre Erholung für berufliche Zwecke unterbrechen.

Auch kurzfristig an einem Feiertag für einen Kollegen oder eine Kollegin einzuspringen, die ausfallen, ist nur möglich, wenn das der Arbeitsvertrag und anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen zulassen.

Interessen abwägen

Bei einer solchen Anfrage muss laut dem Anwalt eine derartige Anweisung außerdem „billigem Ermessen“ entsprechen. „Die Interessen des Arbeitgebers und des betroffenen Arbeitnehmers müssten gegeneinander abgewogen werden“, sagt er. 

So sei es ein Unterschied, ob man einen erkrankten Kollegen im Bistrobereich einer Raststätte vertreten solle oder als Einsatzleiter der Berufsfeuerwehr. Auch die jeweilige Situation der Arbeitnehmenden wird berücksichtigt.

„Es wäre unbillig, einen Arbeitnehmer auszuwählen, von dem man weiß, dass er eigentlich an Heiligabend die Leitung des Krippenspiels im Kölner Dom innehat“, sagt Volker Görzel. Ihm sei dann etwa ein Kollege oder eine Kollegin vorzuziehen, der oder die das Weihnachtsfest ohne Angehörige allein zu Hause verbringt.

© dpa-infocom, dpa:251223-930-460449/1


Von dpa
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