Weihnachten ist da und damit auch wieder eine Bescherung. Doch nicht jedes Geschenk trifft den Geschmack. Wer nicht darauf sitzen bleiben will, möchte es vielleicht umtauschen oder zurückgeben. Doch geht das so einfach?
Ein Recht auf Umtausch gibt es im Einzelhandel für ein Missfallen vom Geschenk grundsätzlich nicht, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Da hilft auch kein Kassenbon. So kann ein Umtausch etwa komplett abgelehnt werden oder eine Rückgabe nicht mit Geld, sondern durch einen gleichwertigen Gutschein für das Geschäft erfolgen. Wie genau damit umgegangen wird, hängt vom Händler ab.
Auch bei Gutscheinkarten wird das Geld meist nicht einfach ausgezahlt. Übertragbar auf eine andere Person sind sie allerdings schon. Das Ablaufdatum ändert sich dadurch aber nicht. Sie sind, außer die AGB geben etwas anderes vor, drei Jahre ab dem Ende des Jahres in dem sie gekauft wurden gültig.
Wurde das Geschenk im Netz bestellt, stehen die Chancen einer Rückgabe besser. Generell gibt es hier ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Befindet man sich also noch innerhalb dieses Zeitraums, kann der Artikel oft problemlos zurückgesendet werden.
Ausnahmen gelten dabei aber für versiegelte Waren, die geöffnet wurden und maßgefertigte Geschenke. Dazu zählen etwa Video- und Tonträger, Kosmetikartikel sowie persönlich designte Fotokalender.
Funktioniert das Geschenk nicht oder weist Schäden auf, dann greifen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, so die Verbraucherzentrale. Innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf können alle Mängel beim Verkäufer geltend gemacht werden. Der Händler bekommt dann die Chance es zu reparieren oder einen Ersatz zu stellen. Schafft er das nicht, kann man etwa einen Teil des Geldes oder gar den vollen Kaufbetrag zurückbekommen.
Dabei ist aber wichtig zu beachten, dass nur innerhalb der ersten zwölf Monate davon ausgegangen wird, dass die Schäden schon beim Kauf existierten. Danach müssen die Käufer selbst beweisen, dass sie nicht für die Mängel verantwortlich sind.
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