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Veröffentlicht am 30.07.2026 04:58

Wer KI-Einsatz nicht offenlegt, riskiert Prüfungs-Aus

Wer generative Künstliche Intelligenz für Hausarbeiten nutzt und dies verschweigt, riskiert das Nichtbestehen der Prüfung. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
Wer generative Künstliche Intelligenz für Hausarbeiten nutzt und dies verschweigt, riskiert das Nichtbestehen der Prüfung. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)
Wer generative Künstliche Intelligenz für Hausarbeiten nutzt und dies verschweigt, riskiert das Nichtbestehen der Prüfung. (Foto: Nico Tapia/dpa-tmn)

KI nutzen und nicht darüber sprechen? Schlechte Idee: Wer bei einer Hausarbeit generative Künstliche Intelligenz zur inhaltlichen Erstellung oder fachlichen Überarbeitung nutzt und dies nicht offenlegt, riskiert das Nichtbestehen der Prüfung.

Bereits der einmalige Einsatz kann dann ausreichen, die Eigenständigkeit der Prüfungsleistung infrage zu stellen, hat das Verwaltungsgericht Kassel entschieden (AZ: 7 K 2515/25.KS).

Von Unstimmigkeiten bei Hausarbeit zur Exmatrikulation

Zum Fall, über den das Rechtsportal „Anwaltauskunft.de“ des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert:

  • Der Kläger studiert im Masterstudiengang Öffentliches Management. 
  • Im Modul Verwaltungsrecht hatte er eine Hausarbeit eingereicht und dabei erklärt, die Arbeit selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt zu haben.
  • Bei der Korrektur fielen jedoch Unstimmigkeiten auf. Neben logischen Brüchen und auffälligen Strukturproblemen enthielt die Arbeit auch Fußnoten mit nicht existierenden Gerichtsentscheidungen. 
  • Im weiteren Verlauf räumte der Student ein, eine KI-Anwendung zur Prüfung und Überarbeitung seiner Texte genutzt und Vorschläge weitgehend übernommen zu haben.

Er vertrat die Auffassung, dies sei mit einer Internetrecherche oder dem Austausch mit Kommilitonen vergleichbar. Die Hochschule bewertete die Arbeit mit der Note 5,0 und stufte das Verhalten als besonders schwere Täuschung ein. Dies führte nicht nur zum Nichtbestehen der Prüfung, sondern auch zum Ausschluss von der Wiederholungsprüfung und in der Folge zur Exmatrikulation.

Gericht und Uni bewerten den Einsatz beide als Täuschung

Das Verwaltungsgericht Kassel bestätigte die Entscheidung der Hochschule. Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Täuschung vor, wenn eine eigenständige Leistung vorgegeben wird, tatsächlich aber unerlaubte Hilfe genutzt wurde. Generative KI sei als fremde Hilfe anzusehen. 

Der Einsatz gehe über eine bloße Rechtschreib- oder Grammatikprüfung hinaus, wenn Inhalte generiert oder fachliche Überarbeitungen vorgenommen werden. In solchen Fällen sei die Grenze zur nicht mehr eigenständigen Prüfungsleistung überschritten.

KI-Einsatz lieber vorher absprechen und nie verschweigen

Dass die Prüfungsordnung kein ausdrückliches Verbot der KI-Nutzung enthielt, ändere nach Ansicht des Gerichts nichts an dieser Bewertung. Entscheidend sei die abgegebene Erklärung zur selbstständigen Anfertigung der Arbeit. Aufgrund des Umfangs der festgestellten KI-Nutzung sei auch die Annahme einer besonders schweren Täuschung und der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung rechtmäßig gewesen.

„Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Eigenständigkeit wissenschaftlicher Prüfungsleistungen“, ordnet DAV-Sprecher Swen Walentowski das Urteil ein. Studierende sollten die Vorgaben ihrer Hochschulen zur Nutzung von KI-Anwendungen sorgfältig beachten und mögliche KI-Unterstützung transparent offenlegen.

© dpa-infocom, dpa:260730-930-458023/1


Von dpa
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